Europa der souveränen Nationen: Die Reformkonzepte von ESN und Rassemblement National im Vergleich
_ Christopher Kofner, Geschäftsführer des Instituts für konservative Wirtschaftspolitik (IKW). München, 27. Oktober 2026.
IKW-STUDIE
Institutionelle Gemeinsamkeiten, wirtschaftspolitische Gegensätze und Perspektiven einer deutsch-französischen Neuordnung der Europäischen Union
Zusammenfassung: Zentrale Ergebnisse und Handlungsempfehlungen
Im Oktober 2026 stellten Dr. Alice Weidel für die AfD beziehungsweise Europa der Souveränen Nationen (ESN) und Marine Le Pen für den Rassemblement National (RN) ihre Konzepte zur grundlegenden Reform der Europäischen Union vor. Die vorliegende Studie untersucht beide Reformvorhaben, ihre Veränderungen gegenüber der bisherigen Programmatik von AfD und RN sowie die wesentlichen Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Im Mittelpunkt stehen die politischen und wirtschaftlichen Interessen beider Seiten, mögliche rote Linien und Verhandlungsspielräume sowie konkrete Kompromissmodelle für eine gemeinsame europäische Reformagenda.
- Programmatische Neuorientierung. Das neue ESN-Konzept setzt gegenüber der bisherigen AfD-Programmatik stärker auf eine Reform der bestehenden EU-Verträge und der Währungsunion, ohne einen unmittelbaren EU- oder Euro-Austritt vorauszusetzen. Marine Le Pen hält am bisherigen RN-Leitbild eines Europas souveräner Nationen fest, konkretisiert jedoch insbesondere die europäischen Steuer-, Haushalts-, Geld- und Klimainstrumente. Die Veränderungen betreffen damit auf deutscher Seite vor allem die Reformstrategie, auf französischer Seite die wirtschaftspolitischen Instrumente.
- Weitreichende Gemeinsamkeiten. Beide Konzepte stimmen bei der Rückverlagerung europäischer Kompetenzen auf die Mitgliedstaaten, der Begrenzung der Kommissionsmacht, der Verkleinerung des EU-Haushalts und der Ablehnung zusätzlicher Gemeinschaftsschulden weitgehend überein. Weitere Übereinstimmungen bestehen beim Erhalt des Binnenmarktes, der Stärkung des Außengrenzschutzes und der grundsätzlichen Bereitschaft zu gemeinsamen Industrie- und Forschungsprojekten.
- Begrenzte Differenzen. Unterschiede bestehen bei der konkreten Ausgestaltung des Europäischen Parlaments und der Gerichtsbarkeit, bei der Organisation gemeinsamer Industrieprojekte sowie beim Umfang staatlicher Fördermaßnahmen. Diese Fragen erscheinen grundsätzlich kompromissfähig. Freiwillige zwischenstaatliche Investitionskonsortien, nationale Förderprogramme und ein verbindlicher europäischer Kompetenzkatalog könnten unterschiedliche nationale Präferenzen berücksichtigen.
- Grundlegende wirtschaftspolitische Konflikte. Die größten Differenzen betreffen das Mandat der Europäischen Zentralbank, die europäische Steuerharmonisierung und die Klimapolitik. Das ESN-Papier fordert eine stabilitätsorientierte EZB, nationale Steuerhoheit und die Abschaffung des Green Deals einschließlich Emissionshandel und CBAM. Der RN befürwortet dagegen eine stärkere wirtschaftspolitische Rolle der EZB, teilweise harmonisierte Steuern und ausgewählte gemeinsame Klimainstrumente. Diese Unterschiede erfordern substanzielle politische Zugeständnisse.
- Nationale Interessen und rote Linien. Für eine AfD-geführte Bundesregierung wären insbesondere neue gemeinschaftliche Haftungsverpflichtungen, eine umfassende europäische Steuerkompetenz und die dauerhafte Fortführung verpflichtender EU-Klimaregulierung schwer mit der bisherigen Programmatik vereinbar. Für eine RN-geführte Regierung stehen dagegen der Fortbestand des Euro, tragfähige französische Staatsfinanzen und der Schutz der heimischen Industrie im Vordergrund. Frankreichs Staatsverschuldung von 115,7 Prozent des BIP und sein Haushaltsdefizit von 5,1 Prozent des BIP im Jahr 2025 verstärken das Interesse an stabilen Finanzierungskosten.
- Konkretes Verhandlungsmodell: Geldpolitik gegen Klimaregulierung und handelspolitischen Industrieschutz. Ein möglicher deutsch-französischer Kompromiss könnte auf einem politikfeldübergreifenden Interessenausgleich (Issue Linkage) beruhen. Deutschland würde Frankreich bei einer Reform der EZB entgegenkommen, die staatliche Finanzierungskosten stärker berücksichtigt, ohne die geldpolitische Unabhängigkeit aufzugeben oder eine unbegrenzte Schuldenhaftung einzuführen. Im Gegenzug könnte Paris einer vollständigen Abschaffung der europäischen Klimaregulierung zustimmen, einschließlich Green Deal, Emissionshandel, CBAM und verbindlicher EU-Klimaziele. Zudem könnte der RN auf seine Forderungen nach gemeinsamen EU-Steuern und einer verpflichtenden Harmonisierung der Unternehmens- und Verbrauchsteuersätze verzichten. Frankreich könnte weiterhin eigene nationale Klimaziele verfolgen.
Als zusätzlicher Interessenausgleich käme eine stärker protektionistisch ausgerichtete europäische Außenhandelspolitik infrage. Ausgewählte höhere Außenzölle, handelspolitische Schutzmaßnahmen und europäische Local-Content-Vorgaben im öffentlichen Vergabewesen könnten insbesondere den französischen Industrieinteressen Rechnung tragen. An die Stelle des klimapolitisch begründeten CBAM würden klassische handelspolitische Instrumente treten. Ihre Ausgestaltung müsste die rechtlichen Anforderungen der WTO und bestehender Handelsabkommen berücksichtigen.
- Drei übergreifende Reformpakete. Die Studie untersucht drei Möglichkeiten einer gemeinsamen europäischen Neuordnung: erstens begrenzte Reformen innerhalb der bestehenden Verträge mit Haushaltskürzungen und Deregulierung; zweitens eine umfassende Vertragsrevision mit stärkerer nationaler Steuer-, Klima- und Wirtschaftspolitik bei fortbestehendem reformiertem Euro; drittens die Neugründung einer Europäischen Wohlstands- und Interessengemeinschaft (EWIG) mit unterschiedlichen Integrationsstufen. Gunnar Becks juristische Untersuchung ergänzt diese Modelle um die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen. Die zweite Variante bietet den größten institutionellen Spielraum für eine weitreichende Reform bei gleichzeitigem Erhalt der gemeinsamen Währung.
- Finanzielle und politische Durchsetzbarkeit. Deutschland trug nach der jüngsten IW-Auswertung für 2024 53,9 Prozent, Frankreich weitere 19,6 Prozent der aufsummierten operativen Nettobeiträge aller EU-Nettozahler. Gemeinsam entfielen damit 73,5 Prozent auf beide Staaten. Ihre Bruttozahlungen erreichten 2025 rund 60 Milliarden Euro. Diese finanzielle Konzentration verschafft einer gemeinsamen deutsch-französischen Reforminitiative erheblichen Verhandlungseinfluss gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten.
Handlungsempfehlungen
Erstens: Die weitreichenden institutionellen Übereinstimmungen sollten den gemeinsamen Kern einer europäischen Reformvereinbarung bilden. Dazu zählen die Rückverlagerung von Kompetenzen, die Begrenzung der Kommissionsmacht, nationale parlamentarische Kontrolle und ein verkleinerter EU-Haushalt.
Zweitens: Die geldpolitischen Unterschiede sollten unter Berücksichtigung des französischen Konsolidierungsbedarfs verhandelt werden. Die EZB könnte künftig stärker zur Stabilisierung der staatlichen Finanzierungskosten beitragen, ohne dabei eine dauerhafte monetäre Staatsfinanzierung oder eine gemeinsame Haftung für nationale Schulden einzuführen.
Drittens: Ein wirtschaftspolitisches Gesamtpaket könnte geldpolitische Zugeständnisse Deutschlands mit der französischen Zustimmung zur Abschaffung verpflichtender europäischer Klimaregulierung verbinden. Nationale Klima- und Energiepolitik würde wieder in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.
Viertens: Als industriepolitischer Ausgleich wäre eine gemeinsame, stärker protektionistische Außenhandelspolitik mit ausgewählten Zoll- und Schutzinstrumenten sowie europäischen Local-Content-Regeln zu prüfen. Dies könnte französischen industriepolitischen Interessen Rechnung tragen, ohne den CBAM beizubehalten.
Fünftens: Der RN könnte im Rahmen des deutsch-französischen Kompromisses auf seine Forderungen nach gemeinsamen EU-Steuern und einer Harmonisierung der Unternehmens- und Verbrauchsteuersätze verzichten. Die nationale Steuerhoheit bliebe erhalten; gemeinsame Industrieprojekte könnten weiterhin auf freiwilliger Basis und ohne zusätzliche europäische Haftungsverpflichtungen finanziert werden.
Sechstens: AfD/ESN und RN stimmen darin überein, den EU-Haushalt deutlich zu verkleinern und die Nettobeiträge Deutschlands und Frankreichs zu senken. Hierzu sollen insbesondere die Ausgaben auf EU-Ebene reduziert und bisherige Gemeinschaftsaufgaben teilweise auf die Mitgliedstaaten zurückübertragen werden. Der RN fordert eine Begrenzung des französischen Nettobeitrags auf fünf Milliarden Euro jährlich, während das ESN-Papier eine erhebliche, bislang nicht bezifferte Entlastung Deutschlands vorsieht.
Siebtens: Für die politische Umsetzung wären die gemeinsamen Interessen weiterer reformbereiter Regierungen, insbesondere in Italien und Mitteleuropa, einzubeziehen. Unterschiede bei EU-Transfers, Außenpolitik und nationalen Haushaltsinteressen erfordern dabei gesonderte Vereinbarungen.
Achtens: Deutschland und Frankreich verfügen als größte EU-Nettozahler über erhebliche finanzielle Verhandlungsmacht. Deutschland allein trägt 53,9 Prozent der Nettobeiträge sämtlicher EU-Nettozahler, gemeinsam mit Frankreich sind es 73,5 Prozent. Beide Staaten könnten damit erheblichen Druck auf die übrigen Mitgliedstaaten ausüben und Reformverhandlungen auch gegen deren Widerstand erzwingen. Besonders wirksam wäre die Verweigerung der Zustimmung zu neuen EU-Finanzrahmen und Eigenmittelbeschlüssen. Eine Änderung der EU-Verträge selbst bliebe allerdings an die erforderlichen Zustimmungsverfahren gebunden.
I. Ausgangslage und Untersuchungsgegenstand
Am 29. September 2026 wurde in Brüssel das 23-seitige europapolitische Positionspapier „Souveräne Nationen, gemeinsames Europa“ unter Beteiligung der AfD-Delegation und europapolitischer Sprecher verabschiedet. Alice Weidel stellte die Reformvorstellungen am 21. Oktober 2026 im Europäischen Parlament in Straßburg vor. Die Präsentation wurde durch eine Pressekonferenz und eine anschließende Veranstaltung mit europäischen Abgeordneten begleitet.
Marine Le Pen präsentierte am 14. Oktober 2026 in Brüssel ihre Vorstellungen eines neuen „Europa der Nationen“. Bereits am 6. Oktober hatte sie ihre wirtschafts- und finanzpolitischen Vorhaben für Frankreich erläutert, darunter mehrere Vorschläge mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Europäische Union.
Die zeitliche Nähe der Initiativen ermöglicht einen direkten Vergleich ihrer institutionellen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen. Beide richten sich gegen eine weitere Zentralisierung der EU und verbinden nationale Souveränität mit dem Fortbestand europäischer wirtschaftlicher Zusammenarbeit. Unterschiedlich sind jedoch die Vorstellungen über gemeinsame Steuern, geldpolitische Eingriffe, Klimaschutzinstrumente und öffentliche Investitionsförderung.
II. Die Reformkonzepte und ihre programmatische Entwicklung
2.1. ESN und AfD: Vom Euro- und EU-Austritt zur verhandelten Neuordnung
Das ESN-Positionspapier greift wesentliche Forderungen der bisherigen AfD-Programmatik auf: nationale Souveränität, Ablehnung eines europäischen Bundesstaates, Begrenzung supranationaler Kompetenzen, Erhalt wirtschaftlich vorteilhafter Zusammenarbeit und Beendigung einer dauerhaften Transferunion.
Gegenüber den bisherigen Wahlprogrammen verändert das Papier jedoch die Reformstrategie und konkretisiert zahlreiche institutionelle Vorhaben.
Reform der EU-Verträge statt unmittelbarer institutioneller Neugründung. Das AfD-Europawahlprogramm 2024 bezeichnete die EU in ihrer damaligen Form als reformunfähig und forderte eine grundlegende Neugründung der europäischen Zusammenarbeit. Das Positionspapier vom September 2026 stellt demgegenüber die Neuverhandlung der bestehenden Verträge nach Artikel 48 EUV in den Mittelpunkt. Ein möglicher späterer Volksentscheid über den weiteren europäischen Weg Deutschlands bleibt vorgesehen, falls grundlegende Reformen scheitern.
Reform der Währungsunion statt unmittelbaren Euro-Austritts. Das Grundsatzprogramm und das Bundestagswahlprogramm 2025 forderten die Rückkehr zu nationalen Währungen beziehungsweise den deutschen Austritt aus dem Eurosystem. Das Septemberpapier verfolgt zunächst einen anderen Ansatz. Vorgesehen sind strengere Stabilitätsregeln, kapitalgewichtete EZB-Stimmrechte, eine Insolvenzordnung für Mitgliedstaaten sowie ein regelmäßiger Ausgleich der TARGET-Salden. Ein grundsätzlich anderer währungspolitischer Weg wird nicht endgültig ausgeschlossen.
Neuordnung des Europäischen Parlaments. Anstelle des direkt gewählten Europäischen Parlaments sieht das Papier eine Kammer national entsandter Abgeordneter vor. Die Delegierten sollen von den nationalen Parlamenten entsprechend den dortigen Mehrheitsverhältnissen bestimmt werden. Der Europäische Rat übernimmt die maßgebliche politische Entscheidungsfunktion.
Vertraglich abgesicherte nationale Opt-outs. Nationale Ausnahmen sollen insbesondere in der Migrations-, Sozial-, Steuer- und Verteidigungspolitik ermöglicht werden. Innerhalb ausdrücklich übertragener europäischer Kernkompetenzen, insbesondere des Binnenmarktes, sollen gemeinsame Regeln weiterhin verbindlich gelten.
Neue europäische Finanzordnung. Neben einem geringeren EU-Haushalt verlangt der Entwurf eine Begrenzung gemeinsamer Haftungsrisiken, den Schutz des Bargeldes, die Ablehnung eines digitalen Euro und veränderte Regeln für die EZB.
Europäische Investitionskonsortien. Für strategische Vorhaben etwa bei Halbleitern, Satellitennavigation, Energieinfrastruktur und Forschung sieht das Papier freiwillige zwischenstaatliche Kooperationen vor. Über die Finanzierung sollen die beteiligten Staaten selbst entscheiden.
Besonders die Reform des bestehenden Eurosystems und die ausdrückliche Orientierung auf eine verhandelte Vertragsrevision stellen eine programmatische Neuakzentuierung dar.
2.2. Rassemblement National: Nationale Souveränität und selektive europäische Wirtschaftssteuerung
Das von Marine Le Pen vorgestellte Europakonzept zielt ebenfalls auf eine deutliche Begrenzung eigenständiger supranationaler Entscheidungsbefugnisse. Die Kommission soll ihre Rolle als politischer Gestaltungsakteur verlieren und künftig überwiegend als administratives Sekretariat der Mitgliedstaaten fungieren.
Darüber hinaus fordert der RN die Abschaffung europäischer Beratungsgremien, deren Aufgaben er nicht für notwendig hält, darunter des Europäischen Ausschusses der Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.
Die wirtschafts- und finanzpolitischen Forderungen sind gegenwärtig konkreter ausgearbeitet als die neue institutionelle Gesamtarchitektur.
Im Mittelpunkt stehen:
- Begrenzung des französischen EU-Nettobeitrags auf fünf Milliarden Euro jährlich;
- Ablehnung weiterer gemeinschaftlicher EU-Verschuldung;
- teilweise Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung für große Unternehmen;
- europäische Angleichung der Verbrauchsteuern auf Tabak und Alkohol;
- stärkere Berücksichtigung von Wachstum und Investitionen durch die EZB;
- Reform des europäischen Energiemarktes und Ausbau der Kernenergie;
- Einführung beziehungsweise Reform eines wirksameren CO₂-Grenzausgleichs;
- teilweise Bemessung nationaler EU-Beiträge nach der CO₂-Intensität;
- Fortführung des Pariser Klimazielrahmens und einer französischen Dekarbonisierungsstrategie;
- stärkere Berücksichtigung französischer und europäischer Produktionsinteressen in der Industrie- und Landwirtschaftspolitik.
Das französische Modell verbindet somit eine weitgehende Rückverlagerung politischer Entscheidungen auf die Mitgliedstaaten mit dem Fortbestand ausgewählter gemeinsamer wirtschaftspolitischer Instrumente.
Programmatische Entwicklung gegenüber dem RN-Europawahlprogramm von 2024
Die von Marine Le Pen im Oktober 2026 vorgestellten Reformvorschläge sind nicht als vollständiger europapolitischer Kurswechsel zu verstehen. Wesentliche institutionelle Elemente waren bereits im Europawahlprogramm 2024 enthalten.
Bereits damals forderte der RN die Umwandlung der Europäischen Kommission in ein Generalsekretariat des Rates ohne eigenständige Entscheidungs- und Gesetzesinitiativbefugnis. Das Recht zur Einbringung europäischer Rechtsvorschriften sollte auf die Mitgliedstaaten zurückverlagert werden. Vorgesehen waren zudem eine Ausweitung nationaler Vetorechte, insbesondere im Handel, sowie freiwillige europäische Kooperationen in Industrie, Forschung, Grenzschutz und Sicherheit.
Auch die Ablehnung eines französischen EU- oder Euro-Austritts war 2024 bereits Bestandteil der Programmatik. Der RN hatte die frühere Frexit- und Euro-Austrittsforderung schon Jahre zuvor aufgegeben und setzte stattdessen auf ein „Europa der Nationen“ mit unterschiedlichen nationalen Beteiligungsformen.
Eine Verringerung der französischen Nettobeiträge, die Ablehnung weiterer EU-Schulden sowie die Kritik am Green Deal gehörten ebenfalls bereits zum Europawahlprogramm.
Die Oktoberinitiative enthält allerdings mehrere neue beziehungsweise erheblich konkretisierte wirtschaftspolitische Forderungen.
Erstens: Quantifizierung der französischen Haushaltsforderung. Das Programm von 2024 verlangte eine Senkung der französischen Nettobeiträge, ohne diese auf einen festen jährlichen Betrag zu begrenzen. Im Oktober 2026 wurde erstmals die konkrete Zielgröße von höchstens fünf Milliarden Euro jährlich in den Mittelpunkt der Reformvorstellungen gestellt.
Zweitens: Neue gemeinsame Finanzierungsinstrumente. Das Europawahlprogramm 2024 lehnte ausdrücklich jede von der Europäischen Union erhobene Steuer ab. Im Oktober 2026 schlug Marine Le Pen dagegen eine Harmonisierung der Tabak- und Alkoholbesteuerung sowie die Übertragung eines wesentlichen Teils dieser Einnahmen an den EU-Haushalt vor. Damit verändert sich die finanzpolitische Instrumentenwahl: Die Reduzierung nationaler Beiträge soll teilweise durch gemeinsame beziehungsweise europäisch zugewiesene Einnahmen ermöglicht werden.
Drittens: Teilweise Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung. Der Vorschlag eines gemeinsamen Körperschaftsteuersatzes von 20 bis 25 Prozent für große Unternehmen geht über die im Europawahlprogramm 2024 enthaltene allgemeine Forderung nach einer souveränitätsorientierten Wirtschaftsordnung hinaus.
Viertens: Erweiterte Rolle der EZB. Die von Marine Le Pen vorgestellten Vorschläge zur Berücksichtigung von Wachstum, Investitionen und französischen Finanzierungskosten konkretisieren eine geldpolitische Position, die im RN-Europawahlprogramm 2024 nicht in vergleichbarer Form ausgearbeitet war.
Fünftens: Klimapolitische Finanzierungsanreize. Das Europawahlprogramm 2024 richtete sich ausdrücklich gegen den Green Deal und gegen aus Sicht des RN unverhältnismäßige Klimavorgaben. Die Oktoberinitiative verbindet diese Kritik nun mit eigenen europäischen Instrumenten, insbesondere einer CO₂-abhängigen Beitragsformel, einem reformierten Grenzausgleich und der ausdrücklichen Fortführung des Pariser Klimazielrahmens.
Damit liegt beim RN vor allem eine finanz- und wirtschaftspolitische Konkretisierung mit einzelnen materiellen Neuakzentuierungen vor. Während der institutionelle Leitgedanke eines souveränen Europas gegenüber 2024 weitgehend unverändert bleibt, sind die vorgesehenen europäischen Finanzierungs- und Lenkungsinstrumente teilweise erheblich weiterentwickelt worden.
Diese Entwicklung ist für den Vergleich mit dem ESN-Papier besonders relevant. Während das neue ESN-Konzept gegenüber der früheren AfD-Programmatik vor allem bei der Reformstrategie und der Währungsordnung neue Akzente setzt, betrifft die programmatische Weiterentwicklung des RN insbesondere die gemeinsame europäische Steuer-, Haushalts- und Klimafinanzierung.
III. Gemeinsamkeiten: Die konkreten Übereinstimmungen der Reformkonzepte
3.1. Institutionen: Begrenzung der politischen Kompetenzen der Kommission
Das ESN-Papier sieht vor, die Europäische Kommission auf administrative, koordinierende und ausführende Aufgaben zu beschränken. Politische Grundsatzentscheidungen sollen vorrangig im Europäischen Rat getroffen werden. Überflüssige Generaldirektionen und Agenturen sollen aufgelöst oder zusammengeführt werden.
Der RN fordert ebenfalls eine Kommission, die den Mitgliedstaaten als Sekretariat dient. Eine eigenständige europäische Exekutive in der Außen-, Sicherheits- und Nachrichtendienstpolitik lehnt er ab.
Gemeinsam ist damit die Rückverlagerung politischer Entscheidungsbefugnisse von der Kommission auf die Mitgliedstaaten.
Das ESN-Papier geht institutionell weiter, indem es auch eine konkrete neue Parlamentsordnung und die Umwandlung des Europäischen Gerichtshofs in ein zwischenstaatliches Schiedsgericht vorsieht. Für diese beiden Fragen liegt bislang keine gleich detaillierte französische Position vor.
3.2. Binnenmarkt: Fortbestand eines gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraums
Das ESN-Papier bekennt sich zum freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen, sofern die wirtschaftlichen Vorteile erhalten bleiben. Innerhalb der ausdrücklich übertragenen Binnenmarktkompetenzen sollen einheitliche europäische Regeln weiterhin verbindlich gelten.
Auch der RN stellt den europäischen Binnenmarkt nicht grundsätzlich infrage. Er befürwortet weiterhin grenzüberschreitenden Handel, verbindet dies jedoch mit stärkerem Schutz ausgewählter französischer und europäischer Produktionsbereiche.
Beide Konzepte wollen die Vorteile der wirtschaftlichen Integration bewahren, ohne die politische Integration im bisherigen Umfang fortzuführen.
Unterschiedlich bleibt die Gewichtung von Freihandel, Handelsschutz und staatlichen Eingriffen. Diese Differenz ist insbesondere für die gemeinsame Handelspolitik und die Ausgestaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen relevant.
3.3. EU-Haushalt: Verringerung nationaler Nettobeiträge
Das ESN-Papier fordert einen strukturell kleineren EU-Haushalt, die Abschaffung bestimmter Eigenmittel und eine erhebliche Verringerung des deutschen Nettobeitrags. Der RN verlangt eine Begrenzung des französischen Nettobeitrags auf fünf Milliarden Euro jährlich.
Für das Haushaltsjahr 2025 wurden in der bisherigen vereinfachten Zahlungsstromrechnung deutsche Bruttozahlungen einschließlich Zöllen von rund 34,1 Milliarden Euro und zurechenbare EU-Rückflüsse von rund 12,2 Milliarden Euro ausgewiesen. Daraus ergab sich ein vereinfachter Nettobeitrag von rund 21,9 Milliarden Euro. In einer umfassenderen Abgrenzung betragen die deutschen Bruttozahlungen 34,9 Milliarden Euro. Frankreich zahlte nach derselben Rechnung brutto rund 25,1 Milliarden Euro und erhielt 18,6 Milliarden Euro zurück, entsprechend einem vereinfachten Nettobeitrag von rund 6,4 Milliarden Euro auf Grundlage der ungerundeten Zahlungsstromdaten.
| Haushaltskennzahl | Deutschland | Frankreich | Zusammen |
| Bruttozahlungen 2025, umfassendere Abgrenzung | 34,9 Mrd. € | 25,1 Mrd. € | 60,0 Mrd. € |
| Vereinfachter Nettobeitrag 2025, bisherige Abgrenzung | 21,9 Mrd. € | 6,4 Mrd. € | 28,3 Mrd. € |
| Operativer Nettobeitrag 2024 nach IW | 13,11 Mrd. € | 4,77 Mrd. € | 17,88 Mrd. € |
| Anteil an allen operativen Nettobeiträgen 2024 | 53,9 % | 19,6 % | 73,5 % |
| Politische Zielgröße | Erhebliche Kürzung, nicht beziffert | Maximal 5,0 Mrd. € | Noch nicht bezifferbar |
Quellen: Europäische Kommission, EU spending and revenue 2000–2025; Busch/Kauder/Sultan (2025), IW-Report 62/2025, Tabelle A-1, S. 21; eigene Berechnungen. Die dargestellten Zahlungsstromsalden und operativen Nettobeiträge beruhen auf unterschiedlichen Abgrenzungen und sind deshalb nicht unmittelbar miteinander vergleichbar. Die Deutsche Bundesbank weist für Deutschland 2025 unter Einbeziehung des EU-Haushalts und von NextGenerationEU einen Nettobeitrag von rund 26 Milliarden Euro aus (Quelle 20). Auch dieser Wert ist methodisch von der vereinfachten Zahlungsstromrechnung zu unterscheiden.
Die französische Forderung würde gegenüber dem vereinfachten französischen Saldo von 2025 eine jährliche Nettoentlastung von rund 1,4 Milliarden Euro beziehungsweise 22 Prozent bedeuten.
Die amtliche französische Haushaltsberichterstattung weist für 2025 nach ihrer engeren buchhalterischen Definition allerdings einen Nettobeitrag von rund 9,5 Milliarden Euro aus. Daraus ergäbe sich gegenüber dem RN-Ziel von fünf Milliarden Euro eine Entlastung von rund 4,5 Milliarden Euro beziehungsweise 47 Prozent. Die unterschiedlichen Ergebnisse beruhen insbesondere auf voneinander abweichenden Ausgabenabgrenzungen. Für eine verbindliche Beitragsvereinbarung müsste deshalb zunächst festgelegt werden, welche Definition des Nettobeitrags zugrunde liegt.
Für Deutschland nennt das ESN-Papier keinen konkreten Zielbetrag. Die frühere IKW-EWIG-Studie vom März 2026 modellierte hingegen die vollständige Einstellung der deutschen Nettotransferzahlungen einschließlich NGEU. Sie verwendete dafür eine damalige Nettotransferbelastung von rund 15,1 Milliarden Euro jährlich, bei fortgesetzter Beteiligung an gemeinsamen Forschungsprojekten mit einem Bruttovolumen von etwa 2,7 Milliarden Euro. Das neue ESN-Reformkonzept geht weniger weit. Es sieht weiterhin gemeinschaftlich finanzierte Aufgaben vor, insbesondere den Außengrenzschutz, ausgewählte Infrastruktur- und Forschungsprojekte sowie strategische Investitionskonsortien. Eine vollständige Beendigung sämtlicher deutscher Nettotransfers ist deshalb aus dem neuen Konzept nicht abzuleiten. Die angestrebte deutsche Entlastung dürfte erheblich ausfallen, wäre aber bei fortbestehender gemeinsamer Finanzierung voraussichtlich geringer als im vollständigen EWIG-Szenario.
Beide Positionen richten sich gegen eine weitere Ausweitung der finanziellen Belastung großer Nettozahler. Die Vereinbarkeit der Beitragsziele hängt jedoch von der künftigen Ausgabenstruktur ab. Werden die Ausgaben nicht entsprechend reduziert, müssen entweder zusätzliche Einnahmen erschlossen oder die verbleibenden Finanzierungslasten anders auf die Mitgliedstaaten verteilt werden.
Eine gemeinsame Haushaltsstrategie setzt deshalb zunächst die Bestimmung jener Aufgaben voraus, die künftig noch auf europäischer Ebene finanziert werden sollen.
3.4. Gemeinschaftsverschuldung: Begrenzung gemeinsamer Haftungsrisiken
Das ESN-Papier lehnt neue gemeinschaftliche Schuldeninstrumente, dauerhafte Transfers und die Vergemeinschaftung nationaler Haftungsrisiken ab.
Der RN spricht sich ebenfalls gegen eine weitere allgemeine EU-Schuldenaufnahme aus. Die Konsolidierung der französischen Staatsfinanzen soll grundsätzlich durch nationale Haushaltsmaßnahmen erfolgen.
In der Ablehnung einer weiteren allgemeinen Schuldenunion besteht somit eine weitreichende Übereinstimmung.
Davon zu unterscheiden ist die geldpolitische Frage. Eine stärkere Intervention der EZB an Staatsanleihemärkten könnte finanzielle Risiken und Verteilungseffekte innerhalb der Währungsunion hervorrufen, auch wenn keine neuen gemeinschaftlichen EU-Anleihen ausgegeben werden.
3.5. Bürokratieabbau: Rückführung europäischer Institutionen und Regulierung
Das ESN-Papier fordert ein Moratorium für neue EU-Regulierung, die systematische Überprüfung bestehender Rechtsakte, die Zusammenlegung von Agenturen und die Reduzierung administrativer Belastungen für Unternehmen.
Der RN verlangt ebenfalls eine deutliche Verkleinerung des europäischen Verwaltungsapparates. Mit der Abschaffung des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses benennt er zudem zwei konkrete Institutionen.
Beide Konzepte stimmen darin überein, dass europäische Einrichtungen ihre Zuständigkeiten und Ausgaben rechtfertigen müssen.
Für eine gemeinsame Reform wäre allerdings festzulegen, welche Rechtsakte und Institutionen vollständig entfallen sollen und bei welchen eine organisatorische oder rechtliche Vereinfachung ausreicht.
3.6. Energiepolitik: Kernenergie und industrielle Wettbewerbsfähigkeit
Das ESN-Papier fordert nationale Entscheidungsfreiheit über Kernenergie, Kohle, Gas und erneuerbare Energien. Die Energieversorgung soll sich an Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit und den Anforderungen der industriellen Produktion orientieren.
Der RN unterstützt ebenfalls die Kernenergie, niedrige Energiepreise und eine Neuordnung des europäischen Strommarktes. Die französischen Kernkraftkapazitäten sollen zur Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit beitragen.
Die Übereinstimmung betrifft die Anerkennung der Kernenergie als Bestandteil einer langfristig leistungsfähigen Energieversorgung und die Kritik an wirtschaftlich belastenden Energieverboten.
Unterschiedlich bleibt der Stellenwert gemeinsamer Klimaziele. Während das ESN-Papier die nationale Freiheit des Energiemixes in den Vordergrund stellt, unterstützt der RN bestimmte europäische Instrumente zur Dekarbonisierung.
3.7. Migration: Nationale Entscheidungshoheit und gemeinsamer Außengrenzschutz
Das ESN-Papier lehnt verpflichtende europäische Verteilungsmechanismen für Asylsuchende ab. Die Mitgliedstaaten sollen wieder eigenständig über wesentliche Fragen von Aufnahme und Zurückweisung entscheiden können. Zugleich werden der gemeinsame Schutz der Außengrenzen, Rückführungsabkommen und die Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten unterstützt.
Der RN fordert ebenfalls stärkere nationale Entscheidungsrechte, eine restriktivere Migrationspolitik und wirksamere europäische Außengrenzkontrollen.
Die gemeinsame Linie besteht in der Ablehnung einer verpflichtenden europäischen Umverteilung von Asylsuchenden bei gleichzeitiger Bereitschaft zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Außengrenzschutz.
Offen bleibt, welche Aufgaben die europäische Grenzschutzagentur künftig übernehmen soll und wie nationale Ausnahmen mit dem Schengen-Rechtsrahmen vereinbart werden könnten.
3.8. Außen- und Sicherheitspolitik: Nationale Verantwortung und zwischenstaatliche Kooperation
Das ESN-Papier belässt die Entscheidung über Krieg und Frieden bei den Nationalstaaten. Eine zentral kommandierte EU-Armee wird abgelehnt. Zulässig bleiben gemeinsame Rüstungsprojekte, technologische Zusammenarbeit und sicherheitspolitische Koordinierung.
Der RN spricht sich ebenfalls gegen eine eigenständige supranationale EU-Exekutive in der Außen- und Sicherheitspolitik aus.
Beide Konzepte unterscheiden damit zwischen europäischer Kooperation und einer Übertragung der politischen Letztentscheidung auf gemeinsame Institutionen.
Auf der ESN-Veranstaltung im Oktober 2026 wurde diese Position weiter präzisiert. Weidel bekräftigte die Zugehörigkeit zur NATO und forderte eine Stärkung ihres europäischen Pfeilers. Die Mitgliedstaaten sollen zunächst ihre nationalen Verteidigungsfähigkeiten wiederherstellen, anschließend ihre gemeinsamen europäischen Interessen koordinieren und diese innerhalb der NATO vertreten.
Das Verhältnis zwischen NATO, nationalen Verteidigungsstrukturen und möglichen europäischen Kooperationsinstrumenten bleibt gleichwohl weiter auszuarbeiten.
3.9. Ukraine und Russland: Begrenzung zusätzlicher finanzieller Verpflichtungen
Weidel erklärte auf der ESN-Veranstaltung, dass Deutschland zusätzliche europäische Finanzierungsleistungen für die Ukraine angesichts der nationalen Haushaltsbelastungen nicht unbegrenzt fortführen könne. Zugleich sprach sie sich für diplomatische Verhandlungen unter Berücksichtigung europäischer, ukrainischer und russischer Sicherheitsinteressen aus.
Marine Le Pen kündigte ebenfalls an, weitere französische Finanzzahlungen an die Ukraine zu beenden. Bestimmte Ausbildungs- und Ausrüstungsmaßnahmen schloss sie dagegen nicht vollständig aus. Darüber hinaus befürwortet der RN eine Neubewertung der Sanktionen gegen Russland.
Die Übereinstimmung betrifft die Begrenzung zusätzlicher finanzieller Hilfen und die stärkere Orientierung auf diplomatische Lösungen.
Eine vollständig abgestimmte Position zur militärischen Restunterstützung, zur zeitlichen Aufhebung einzelner Sanktionen und zu bestehenden europäischen Verpflichtungen lässt sich daraus noch nicht ableiten.
3.10. Strategische Technologieprojekte: Grenzüberschreitende Kooperation bleibt möglich
Das ESN-Papier sieht zwischenstaatliche Investitionskonsortien für Halbleiterproduktion, Satellitennavigation, Energieinfrastruktur, Kernforschung und andere strategische Technologien vor. Die beteiligten Staaten sollen eigenständig über die Finanzierung entscheiden.
Auch der RN befürwortet europäische Kooperation bei industriellen und technologischen Projekten, sofern diese zur Stärkung der Produktionskapazitäten beitragen.
Eine grundsätzliche Unvereinbarkeit besteht hier nicht. Beide Konzepte erkennen an, dass bestimmte Technologien und Infrastrukturen hohe Fixkosten aufweisen und eine Zusammenarbeit mehrerer Staaten wirtschaftlich vorteilhaft sein kann.
Bei der konkreten Organisation kommen private Finanzierung, nationale Förderprogramme, zwischenstaatliche Fonds oder zentral verwaltete europäische Subventionen in Betracht.
Damit reichen die Gemeinsamkeiten weit über das allgemeine Bekenntnis zur nationalen Souveränität hinaus. Sie betreffen konkrete institutionelle, fiskalische und wirtschaftspolitische Aufgaben. Die Unterschiede treten vor allem dort hervor, wo gemeinsame Instrumente mit eigenständiger Finanzierungs- oder Lenkungswirkung ausgestattet werden sollen.
IV. Unterschiede: Begrenzte Abweichungen und grundlegende Gegensätze
4.1. EZB-Mandat: Preisstabilität oder wirtschaftspolitische Investitionsfinanzierung
Der geldpolitische Gegensatz gehört zu den wesentlichsten Differenzen.
Das ESN-Papier fordert eine Rückführung der EZB auf ihr Preisstabilitätsmandat, ein Ende indirekter Staatsfinanzierung, kapitalgewichtete Stimmrechte im EZB-Rat und einen regelmäßigen Ausgleich der TARGET-Salden durch werthaltige Sicherheiten. Ergänzend ist eine Insolvenzordnung für Mitgliedstaaten vorgesehen.
Der RN möchte dagegen Beschäftigung, Wachstum und Innovation stärker in die EZB-Politik einbeziehen. Darüber hinaus hat Marine Le Pen Gespräche über geldpolitische Maßnahmen angekündigt, die nach einer französischen Haushaltskonsolidierung zu niedrigeren Finanzierungskosten beitragen könnten.
Beide Modelle unterscheiden sich damit bei der künftigen Aufgabenverteilung zwischen Geld- und Fiskalpolitik.
Im ESN-Ansatz soll die Zentralbank möglichst von der Finanzierung nationaler Haushalte und wirtschaftspolitischer Förderprogramme getrennt bleiben. Das französische Modell würde der EZB zusätzliche wirtschaftspolitische Funktionen zuweisen.
Eine ausdrückliche Übernahme französischer Staatsschulden durch andere Eurostaaten hat Le Pen nicht vorgeschlagen. Eine Senkung französischer Staatsanleiherenditen durch geldpolitische Interventionen würde dennoch Auswirkungen auf die Risikoverteilung innerhalb des Eurosystems haben.
4.2. Europäische Steuerpolitik: Nationale Hoheit oder partielle Harmonisierung
Das ESN-Papier ordnet die Steuerpolitik grundsätzlich den Mitgliedstaaten zu. Eine Ausweitung supranationaler Steuerkompetenzen und neue gemeinschaftliche Umverteilungsmechanismen werden abgelehnt.
Der RN fordert hingegen eine teilweise Harmonisierung der europäischen Unternehmensbesteuerung. Für große Unternehmen nennt er einen gemeinsamen Satz von 20 bis 25 Prozent. Hinzu kommen Vorschläge zur Angleichung der Verbrauchsteuern auf Tabak und Alkohol.
Die Unterschiede betreffen sowohl die Zuständigkeit für steuerpolitische Entscheidungen als auch die mögliche Verwendung zusätzlicher Einnahmen.
Einheitliche Steuersätze würden den nationalen Steuerwettbewerb unmittelbar einschränken. Eine harmonisierte Bemessungsgrundlage hätte dagegen eine andere Eingriffstiefe, solange die Staaten weiterhin eigenständig über die Höhe ihrer Steuern entscheiden könnten.
Ebenso ist zwischen steuerlicher Harmonisierung und der Einführung europäischer Eigenmittel zu unterscheiden. Eine gemeinsame steuerliche Regelung begründet nicht zwangsläufig ein eigenes Besteuerungsrecht der EU.
4.3. CO₂-basierte EU-Haushaltsbeiträge
Le Pen schlug im Oktober 2026 ausdrücklich vor, die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt teilweise an der CO₂-Intensität ihrer Volkswirtschaften auszurichten. Damit sollen finanzielle Anreize zur Einhaltung des Pariser Klimaabkommens geschaffen werden.
Das ESN-Papier lehnt europäische CO₂-Lenkungsinstrumente ab. Nach seiner Finanzierungslogik sollen nationale Beiträge auf klar definierte Gemeinschaftsaufgaben mit nachweisbarem europäischem Mehrwert begrenzt bleiben.
Eine emissionsabhängige Beitragsformel könnte die Verteilung der EU-Finanzierungslasten erheblich verändern. Ihre Auswirkungen hängen allerdings von der konkreten Bemessungsgrundlage ab.
Zu klären wären insbesondere:
- Berechnung nach absoluten Emissionen oder Emissionen je Einheit Wirtschaftsleistung;
- territoriale oder konsumbezogene Emissionserfassung;
- einheitliche Zielwerte oder Berücksichtigung national unterschiedlicher Klimaziele;
- Behandlung energieintensiver Industrieproduktion und importierter Vorleistungen;
- Anteil des CO₂-Kriteriums an den gesamten EU-Beiträgen.
Ohne diese Angaben lässt sich nicht zuverlässig bestimmen, welche Mitgliedstaaten finanziell stärker belastet oder entlastet würden.
4.4. Green Deal, Pariser Klimaabkommen und CO₂-Grenzausgleich
Das ESN-Papier verlangt die Abschaffung des Green Deals, zentraler Emissionshandelspflichten und des CO₂-Grenzausgleichs CBAM.
Der RN unterstützt dagegen die Fortführung bestimmter gemeinsamer Klimainstrumente. Er befürwortet einen reformierten CO₂-Grenzausgleich und hält an den Pariser Klimazielen fest. Le Pen hat für Frankreich eine eigene Dekarbonisierungsstrategie mit Klimaneutralität vor 2050 angekündigt.
Für die institutionelle Bewertung sind drei Ebenen getrennt zu betrachten.
Nationale Klimaziele können im Rahmen staatlicher Souveränität unterschiedlich festgelegt werden. Daraus ergibt sich nicht zwangsläufig eine Verpflichtung zu identischen europäischen Maßnahmen.
Europäische Klimaregulierungen schaffen dagegen gemeinsame verbindliche Anforderungen, die unmittelbar auf Energiepreise, Produktionskosten und Investitionsentscheidungen wirken können.
Der CO₂-Grenzausgleich ist zudem ein handelspolitisches Instrument. Seine Ausgestaltung berührt die gemeinsame Zoll- und Handelspolitik sowie internationale Wettbewerbsbedingungen.
Der Konflikt zwischen ESN und RN betrifft deshalb vor allem die Beibehaltung verpflichtender supranationaler Instrumente, weniger die grundsätzliche Möglichkeit nationaler Klimapolitik.
4.5. Industriepolitik: Marktordnung oder selektive staatliche Förderung
Beide Konzepte unterstützen europäische Technologie- und Industriekooperation. Unterschiedlich sind die Vorstellungen über die staatliche Steuerung und Finanzierung.
Das ESN-Papier setzt vorrangig auf Deregulierung, private Investitionen und freiwillige zwischenstaatliche Konsortien. Über die Bereitstellung öffentlicher Mittel sollen die beteiligten Staaten selbst entscheiden.
Der RN befürwortet eine aktivere Industriepolitik mit gezielten Fördermaßnahmen und einer stärkeren Rolle öffentlicher Institutionen.
Die wesentlichen Unterschiede liegen bei der Projektauswahl, der finanziellen Haftung und den Wettbewerbswirkungen.
Eine freiwillige gemeinsame Forschungsinfrastruktur unterscheidet sich institutionell erheblich von einem europaweiten Subventionsprogramm, bei dem gemeinsame Behörden Fördermittel an ausgewählte Unternehmen vergeben.
Für eine wirtschaftliche Beurteilung sind deshalb Mitnahmeeffekte, mögliche Marktverzerrungen, Verwaltungskosten sowie die Verteilung von Gewinnen und Verlusten zu berücksichtigen.
4.6. EU-Finanzen: Beitragsdeckel und verbleibende Gemeinschaftsausgaben
Der RN verlangt einen französischen Nettobeitrag von höchstens fünf Milliarden Euro jährlich. Das ESN-Papier fordert eine drastische Senkung des deutschen Nettobeitrags, ohne einen bestimmten Endbetrag festzulegen.
Gemessen am vereinfachten französischen Nettobeitrag des Jahres 2025 von 6,4 Milliarden Euro würde die französische Forderung eine Verringerung um rund 22 Prozent bedeuten. Nach der engeren amtlichen französischen Nettosaldodefinition von rund 9,5 Milliarden Euro läge die rechnerische Entlastung dagegen bei etwa 47 Prozent.
Der deutsche vereinfachte Nettobeitrag belief sich 2025 auf rund 21,9 Milliarden Euro. Da das ESN-Papier keine quantitative Obergrenze festlegt, lässt sich die angestrebte deutsche Entlastung bislang nicht beziffern.
Die frühere IKW-EWIG-Studie ging noch von einer vollständigen Einstellung der deutschen Nettotransferzahlungen aus. Ihr damaliger Modellansatz umfasste rund 15,1 Milliarden Euro jährliche Nettotransfers einschließlich NGEU, während gemeinsame Forschungsprojekte mit einem Bruttovolumen von etwa 2,7 Milliarden Euro fortgeführt werden sollten. Das ESN-Papier vom September 2026 sieht dagegen weiterhin finanzierungsbedürftige europäische Gemeinschaftsaufgaben vor. Dazu zählen insbesondere der gemeinsame Außengrenzschutz sowie ausgewählte Forschungs-, Infrastruktur- und Technologieprojekte. Bei fortbestehender gemeinsamer Finanzierung wäre die Reduzierung der deutschen Nettobelastung deshalb voraussichtlich weniger weitreichend als im vollständigen EWIG-Modell.
Beide nationalen Beitragsziele könnten gleichzeitig erreicht werden, wenn die EU-Ausgaben entsprechend zurückgeführt würden. Schwieriger wäre eine Vereinbarung, bei der gemeinsame Ausgabenprogramme weitgehend erhalten bleiben und gleichzeitig mehrere große Nettozahler feste Obergrenzen erhalten. Der Finanzierungsbedarf würde sich dann auf andere Mitgliedstaaten verlagern oder zusätzliche Einnahmen erforderlich machen.
Für eine belastbare Haushaltsplanung müsste deshalb zunächst ein gemeinsamer Aufgabenkatalog mit Kostenansätzen erstellt werden. Erst anschließend wären nationale Beitragsobergrenzen und Verteilungsschlüssel festzulegen.
4.7. Europäisches Parlament und Gerichtshof
Das ESN-Papier sieht vor, das direkt gewählte Europäische Parlament durch eine Kammer national entsandter Abgeordneter zu ersetzen. Der Europäische Gerichtshof soll in ein zwischenstaatliches Schiedsgericht umgewandelt werden, dessen Zuständigkeit auf vertraglich definierte Streitfragen begrenzt ist. Der RN hat bislang keinen gleich detaillierten neuen institutionellen Aufbau dieser beiden Einrichtungen veröffentlicht.
4.8. Reformstrategie und politische Verbindlichkeit
Das ESN-Papier unterscheidet Maßnahmen im geltenden Rechtsrahmen von solchen, die eine Vertragsrevision erfordern. Als langfristiger institutioneller Rahmen dient Artikel 48 EUV. Das Rassemblement National setzt ebenfalls auf neue politische Mehrheiten und zwischenstaatliche Verhandlungen. Ein vollständiger neuer französischer Vertragsentwurf mit entsprechender Reihenfolge der Umsetzung liegt jedoch bislang nicht vor.
V. Integrationstheoretische Einordnung
5.1. Liberaler Intergouvernementalismus
Andrew Moravcsiks liberaler Intergouvernementalismus erklärt europäische Integration aus der Bildung nationaler Interessen, zwischenstaatlichen Verhandlungen und institutionellen Vereinbarungen zur Absicherung erzielter Ergebnisse.
Der Ansatz eignet sich für den deutsch-französischen Vergleich, weil unterschiedliche Interessen an Steuerpolitik, Industriepolitik und Geldpolitik ausdrücklich berücksichtigt werden.
Für die Tragfähigkeit einer Reformvereinbarung ist nicht die vollständige Übereinstimmung nationaler Präferenzen erforderlich. Entscheidend ist, ob sich hinreichende gemeinsame Interessen identifizieren lassen und die vereinbarten Regeln für alle Beteiligten verlässlich sind.
5.2. Differenzierte Integration
Differenzierte Integration erlaubt den Mitgliedstaaten unterschiedliche Beteiligungsgrade an ausgewählten europäischen Politikfeldern.
Dafür kommen vertraglich abgesicherte Opt-outs, freiwillige zwischenstaatliche Kooperationen sowie die verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 20 EUV in Betracht.
Die verstärkte Zusammenarbeit setzt grundsätzlich mindestens neun Mitgliedstaaten voraus, kann nur innerhalb der dafür zugelassenen Kompetenzbereiche genutzt werden und darf den Binnenmarkt nicht beeinträchtigen.
Eine rein deutsch-französische Vereinbarung könnte daher bestehende gemeinsame EU-Regeln nicht nach Belieben außer Kraft setzen.
5.3. Funktionale Integration
Funktionalistische und neofunktionalistische Ansätze betrachten gemeinsame wirtschaftliche und technische Aufgaben als wesentliche Triebkräfte europäischer Integration.
Für die Reformdiskussion ist maßgeblich, welche gemeinsamen Kompetenzen einen ausreichend hohen wirtschaftlichen und institutionellen Mehrwert erzielen.
Von besonderer Bedeutung sind grenzüberschreitende Infrastruktur, gemeinsame technische Standards, Forschung und der Binnenmarkt.
Allerdings können gemeinsame Aufgaben auch neue Zuständigkeitsansprüche hervorrufen. Deshalb muss die Abgrenzung gemeinsamer und nationaler Kompetenzen ausdrücklich geregelt werden.
5.4. Fiskalischer Föderalismus und Subsidiarität
Die Theorie des fiskalischen Föderalismus untersucht die zweckmäßige Verteilung öffentlicher Aufgaben auf unterschiedliche staatliche Ebenen.
Zu den zentralen Kriterien gehören grenzüberschreitende Wirkungen, Skaleneffekte, unterschiedliche nationale Präferenzen, demokratische Kontrolle und finanzielle Haftung.
Nicht jede gemeinsame Zuständigkeit ist wirtschaftlich vorteilhaft. Eine vollständige Renationalisierung kann jedoch ebenfalls Kosten verursachen, wenn gemeinsame öffentliche Güter anschließend unzureichend bereitgestellt werden.
Entscheidend ist daher eine aufgabenspezifische Beurteilung, die sowohl die wirtschaftlichen Vorteile der Kooperation als auch ihre institutionellen und finanziellen Kosten berücksichtigt.
VI. Deutsch-französische Verhandlungsmodelle: Interessen, rote Linien und Möglichkeiten einer europäischen Reformvereinbarung
6.1. Ausgangslage: Zwei unterschiedliche Wirtschaftsordnungen mit einem gemeinsamen institutionellen Reformziel
Die europapolitischen Konzepte von ESN/AfD und Rassemblement National stimmen in ihrem institutionellen Leitbild weitgehend überein. Beide wollen die politische Eigenständigkeit der Mitgliedstaaten stärken, die Kompetenzen der Europäischen Kommission begrenzen und die weitere Entwicklung der Europäischen Union zu einem europäischen Bundesstaat verhindern.
Diese gemeinsame Zielsetzung darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass beide Parteien unterschiedliche wirtschaftspolitische Traditionen vertreten. Die AfD orientiert sich stärker an nationaler Steuerhoheit, fiskalischer Eigenverantwortung, monetärer Stabilität und ordnungspolitischem Wettbewerb. Der RN verbindet nationale Souveränität mit einer stärker interventionistischen Industrie-, Finanz- und Wirtschaftspolitik.
Die Unterschiede werden besonders deutlich bei der Europäischen Zentralbank, der Steuerharmonisierung, der Finanzierung gemeinsamer Programme sowie der europäischen Klima- und Energiepolitik.
Für die Untersuchung wird eine hypothetische politische Konstellation zugrunde gelegt, in der Deutschland von einer Bundesregierung unter Bundeskanzlerin Alice Weidel mit maßgeblicher AfD-Beteiligung geführt wird. In Frankreich stellt der Rassemblement National unter Präsidentin Marine Le Pen die politisch bestimmende Regierungskraft. Hinzu kommen weitere grundsätzlich reformbereite europäische Regierungen, darunter im Modell Italien unter Giorgia Meloni, die Slowakei unter Robert Fico sowie entsprechende Regierungen in Mittel- und Osteuropa.
Unter diesen Voraussetzungen wäre eine deutsch-französische Verständigung für die Neuordnung der europäischen Institutionen von erheblicher Bedeutung. Sie würde allerdings voraussetzen, dass die beteiligten Regierungen ihre abweichenden wirtschaftspolitischen Interessen in einer gemeinsamen Vertragsordnung berücksichtigen können.
Für die Verhandlungsanalyse sind drei Ebenen zu unterscheiden.
Erstens: Programmatische Kernforderungen. Hierzu gehören ausdrücklich dokumentierte Positionen, deren vollständige Aufgabe einen erheblichen Widerspruch zum bisherigen politischen Kurs einer Partei darstellen würde.
Zweitens: Politisch plausible rote Linien. Sie ergeben sich aus nationalen wirtschaftlichen Interessen, finanzpolitischen Verpflichtungen und der innerstaatlichen Legitimation einer Regierung. Sie sind nicht notwendig als förmliche Ausschlussbedingungen beschlossen worden.
Drittens: Verhandelbare Instrumente und institutionelle Ausgestaltung. Die beteiligten Regierungen können bei der Wahl der Mittel unterschiedliche Präferenzen besitzen, obwohl sie bestimmte wirtschaftspolitische Ziele teilen.
Diese Unterscheidung ist für den Vergleich entscheidend. Die Aufgabe eines bestimmten Instruments ist nicht zwangsläufig mit der Aufgabe des damit verfolgten politischen Ziels verbunden. Eine französische Regierung könnte beispielsweise an der Förderung strategischer Industrien festhalten, ohne diese ausschließlich durch europäische Subventionen finanzieren zu müssen. Umgekehrt könnte eine deutsche Regierung an monetärer Stabilität und nationaler Haftungsverantwortung festhalten, ohne sämtliche Formen gemeinsamer industrieller oder infrastruktureller Investitionen auszuschließen.
Der Verhandlungsspielraum entsteht damit nicht nur durch die Annäherung unterschiedlicher Zielsetzungen, sondern auch durch die Trennung von Zielen, Instrumenten und Zuständigkeiten.
6.2. Verhandlungstheoretischer Ansatz: Nationale Interessen, politische Mandate und Tauschgeschäfte
Die zwischenstaatliche Verhandlung lässt sich im Sinne des liberalen Intergouvernementalismus als Auseinandersetzung nationaler Regierungen mit unterschiedlichen wirtschaftlichen Präferenzen verstehen. Die theoretischen Arbeiten von Andrew Moravcsik, Robert Putnam sowie David Lax und James Sebenius liefern hierfür wesentliche Erklärungselemente.
Regierungen handeln nicht unabhängig von ihren nationalen politischen Rahmenbedingungen. Sie müssen eine europäische Vereinbarung mit ihren Haushaltsinteressen, ihren parteipolitischen Verpflichtungen und den institutionellen Anforderungen des jeweiligen politischen Systems vereinbaren.
Putnams Zwei-Ebenen-Ansatz verdeutlicht insbesondere, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen zugleich im europäischen Verhandlungsraum und innerhalb der nationalen politischen Ordnung tragfähig sein müssen.
Für das angenommene Zukunftsszenario ergeben sich daraus unterschiedliche politische Bindungen.
AfD/ESN: Eine AfD-geführte Bundesregierung müsste ihre europapolitische Neuorientierung gegenüber einer Programmatik vertreten, die über Jahre hinweg auf die Beendigung der Transferunion, nationale Währungssouveränität, die Abschaffung zentraler europäischer Klima- und Regulierungsvorgaben sowie eine grundlegende Beschränkung der EU-Kompetenzen ausgerichtet war.
Rassemblement National: Eine RN-geführte Regierung müsste dagegen eine europäische Reform mit der Aufrechterhaltung des Euro, den Interessen der französischen Industrie und Landwirtschaft sowie der Konsolidierung hoch verschuldeter öffentlicher Haushalte vereinbaren.
Die politischen Beschränkungen sind somit unterschiedlich gelagert. Für die AfD wäre insbesondere eine neue gemeinschaftliche Haftungs- oder Steuerordnung schwer mit der bestehenden Programmatik zu vereinbaren. Für den RN wären eine abrupte Destabilisierung der Währungsunion, eine erhebliche Verschärfung französischer Finanzierungskosten oder die vollständige Aufgabe nationaler industriepolitischer Instrumente mit erheblichen wirtschaftlichen und politischen Problemen verbunden.
Erfolgversprechend wären Paketvereinbarungen, die Zugeständnisse in unterschiedlichen Politikfeldern miteinander verbinden.
Hierfür kommen insbesondere drei Verfahren in Betracht:
Paketverhandlungen (Issue Linkage): Zugeständnisse in einem Politikfeld werden mit einer Vereinbarung in einem anderen Bereich verbunden.
Asymmetrische Zugeständnisse (Logrolling): Eine Seite erhält in einem für sie besonders bedeutsamen Politikfeld größere Gestaltungsmöglichkeiten, während die andere Seite in einem anderen Politikfeld entsprechend berücksichtigt wird.
Differenzierte Integration: Staaten übernehmen bestimmte gemeinsame Verpflichtungen nur dort, wo sie diese ausdrücklich vereinbaren und die geltende Rechtsordnung eine solche Differenzierung zulässt.
Der gemeinsame Verhandlungsbereich (Zone of Possible Agreement, ZOPA) ergibt sich aus denjenigen Reformvarianten, die für beide Seiten gegenüber der Fortsetzung der bisherigen institutionellen Ordnung ausreichend vorteilhaft erscheinen.
Die jeweils beste Alternative zu einer ausgehandelten Vereinbarung (BATNA) muss ebenfalls berücksichtigt werden. Dazu können die Fortführung der bestehenden EU-Strukturen, begrenzte Reformen innerhalb des geltenden Rechts oder die Untersuchung einer neuen europäischen Vertragsordnung gehören. Eine solche Alternative ist allerdings nur dann glaubwürdig, wenn ihre rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind.
6.3. Gegenüberstellung der zentralen Interessen und möglichen roten Linien
Die dokumentierten Programmpositionen erlauben eine Einschätzung derjenigen Bereiche, in denen eine Verständigung vergleichsweise leicht oder besonders schwierig erscheint.
| Politikfeld | Kerninteresse AfD/ESN | Kerninteresse RN | Plausible Grenze einer Vereinbarung | Möglicher Einigungsbereich |
| EU-Institutionen | Dauerhafte Kompetenzrückverlagerung, schwache Kommission | Europa souveräner Staaten, Kommission als Sekretariat | Fortbestand einer uneingeschränkt politischen EU-Exekutive | Neue Kompetenzordnung, nationale Kontrolle |
| EU-Haushalt | Deutliche Reduzierung deutscher Nettobeiträge | Französischer Nettobeitrag höchstens 5 Mrd. € | Zusätzliche ungedeckte Gemeinschaftsausgaben | Verkleinerter Haushalt mit klaren Beitragsregeln |
| EU-Schulden | Keine neuen gemeinsamen Haftungsrisiken | Keine zusätzliche allgemeine EU-Schuldenunion | Dauerhafte gemeinschaftliche Haftung | Nationale Finanzierung, freiwillige Projektfonds |
| Euro/EZB | Preisstabilität, keine indirekte Staatsfinanzierung | Stabilität des Euro, tragfähige französische Finanzierung | Gegensätzliche Vorstellungen über EZB-Aufgaben | Geldpolitische Stabilität, begrenzte EZB-Stabilisierungsmaßnahmen |
| Steuern | Nationale Steuersatzautonomie | Teilweise Harmonisierung und zusätzliche EU-Einnahmen | Allgemeine verbindliche EU-Steuerkompetenz | Informationsaustausch; im Gesamtpaket Verzicht auf verpflichtende Harmonisierung |
| Klimapolitik | Rückbau von Green Deal, ETS und CBAM | Nationale Klimastrategie, ausgewählte gemeinsame Instrumente | Verpflichtende unionsweite Klimasteuerung | Nationale Klimaziele; im Gesamtpaket Abschaffung der EU-Klimaregulierung |
| Industriepolitik | Private Investitionen, freiwillige Kooperation | Staatliche Förderung strategischer Industrien | Unbegrenzte europäische Subventions- und Haftungssysteme | Freiwillige Industrie- und Forschungsprojekte |
| Migration | Nationale Kontrolle, gemeinsamer Außengrenzschutz | Nationale Kontrolle, gemeinsamer Außengrenzschutz | Verpflichtende Umverteilung | Gemeinsame Grenzsicherung, nationale Zuständigkeiten |
| Außenpolitik | Nationale Entscheidungen, eigenständige Russlandpolitik | Nationale Souveränität, französische Sicherheitsinteressen | Vollständige Vereinheitlichung der Außenpolitik | Zwischenstaatliche Abstimmung ohne allgemeine Bindung |
Die wesentlichen Konflikte betreffen die Instrumente europäischer Wirtschaftssteuerung; das institutionelle Leitbild ist dagegen weitgehend gemeinsam.
Daraus ergibt sich eine wesentliche verhandlungstheoretische Folgerung: Eine umfassende Reformvereinbarung könnte einzelne gemeinsame Kompetenzen deutlich zurückführen, während sie in anderen Bereichen begrenzte freiwillige Kooperationen zulässt.
Entscheidend für eine deutsch-französische Verständigung ist daher, wie sich die jeweiligen nationalen Interessen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen im Rahmen einer gemeinsamen europäischen Ordnung miteinander vereinbaren lassen.
6.4. Verhandlungsmodell A: Institutionelle Reform als gemeinsamer Kern
Die institutionelle Reform bietet den größten gemeinsamen Verhandlungsbereich.
Das ESN-Papier sieht die Rückführung der Europäischen Kommission auf administrative und koordinierende Aufgaben vor. Der Europäische Rat soll die wesentlichen politischen Entscheidungen treffen. Das direkt gewählte Europäische Parlament soll durch eine Kammer national entsandter Abgeordneter ersetzt und der Europäische Gerichtshof in ein zwischenstaatliches Schiedsgericht umgewandelt werden.
Der RN fordert ebenfalls eine Kommission als Sekretariat der Mitgliedstaaten, die Begrenzung eigenständiger europäischer Entscheidungsbefugnisse sowie die Abschaffung ausgewählter europäischer Beratungsgremien.
Ein grundlegender programmatischer Gegensatz besteht damit bei der Stellung der Kommission nicht.
Unterschiede können sich jedoch bei der konkreten Ausgestaltung des Europäischen Parlaments und der Gerichtsbarkeit ergeben. Hier enthält das ESN-Papier weitergehende Festlegungen als das neue RN-Konzept.
Aus verhandlungstheoretischer Sicht wären mehrere Varianten denkbar.
Variante A1: Umfassende Vertragsreform. Beide Regierungen verständigen sich auf eine gemeinsame neue Kompetenzordnung, die institutionelle Stellung der Kommission, die künftige Gesetzesinitiative, die parlamentarische Kontrolle und die Gerichtsbarkeit.
Variante A2: Gestufte institutionelle Reform. Zunächst werden die Zuständigkeiten der Kommission begrenzt und bestimmte europäische Einrichtungen verkleinert. Die weiterreichende Neuordnung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs wird in einem gesonderten Vertragsprozess behandelt.
Variante A3: Gemeinsamer Kompetenzkatalog bei unterschiedlichen institutionellen Vorstellungen. Die Verhandlungspartner einigen sich auf den abschließenden Umfang europäischer Kompetenzen, lassen die Einzelheiten der parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle jedoch zunächst offen.
Für die AfD könnte die grundsätzliche und dauerhafte Rückverlagerung politischer Zuständigkeiten den entscheidenden materiellen Verhandlungserfolg darstellen.
Für den RN wäre bedeutsam, dass die europäische Reform die Entscheidungsfähigkeit der Mitgliedstaaten stärkt, ohne die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes und die rechtliche Verlässlichkeit gemeinsamer wirtschaftlicher Regeln zu beeinträchtigen.
Damit erscheint eine institutionelle Verständigung auch bei unterschiedlicher Reformtiefe grundsätzlich möglich.
Eine neue europäische Gerichtsordnung müsste allerdings die einheitliche Anwendung der verbleibenden gemeinsamen Vorschriften sicherstellen. Auch eine ausdrücklich begrenzte Gerichtsbarkeit muss Vertragsverletzungen, Marktzugangskonflikte und Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich behandeln können.
Gunnar Becks IKW-Studie ergänzt diese Überlegungen durch den Vorschlag eines abschließenden Kompetenzkatalogs, eines Staatenrats und einer begrenzten gemeinsamen Gerichtsbarkeit. Seine Modelle bieten damit juristische Varianten für die weitere institutionelle Ausarbeitung, ohne die politische Einigung bereits vorwegzunehmen.
6.5. Verhandlungsmodell B: EU-Haushalt, Nettobeiträge und französische Staatsfinanzen
Die Haushaltsfrage besitzt für beide Seiten eine besondere politische Bedeutung.
Das ESN-Papier fordert eine deutliche Senkung der deutschen Nettobelastung. Der RN hat seinen Anspruch auf eine Begrenzung des französischen Nettobeitrags auf fünf Milliarden Euro jährlich konkret beziffert.
Die unterschiedlichen Forderungen sind grundsätzlich vereinbar, sofern die verbleibenden europäischen Aufgaben mit einem entsprechend reduzierten Haushalt finanziert werden können.
Die finanzpolitischen Ausgangsbedingungen unterscheiden sich jedoch erheblich.
Deutschland ist der größte Nettozahler der Europäischen Union. Frankreich gehört ebenfalls zu den bedeutenden Nettozahlern, verfügt aber über eine deutlich angespanntere nationale Haushaltslage.
Nach Angaben des französischen Statistikamts INSEE belief sich das französische Haushaltsdefizit 2025 auf 152,5 Milliarden Euro beziehungsweise 5,1 Prozent des BIP. Die öffentliche Verschuldung lag bei rund 3.460,5 Milliarden Euro beziehungsweise 115,7 Prozent des BIP. Die Europäische Kommission erwartet in ihrer Prognose vom Mai 2026 bei unveränderter Politik einen weiteren Anstieg der Schuldenquote auf rund 120,2 Prozent des BIP bis 2027.
Le Pen hat in ihrem wirtschafts- und finanzpolitischen Programm vom Oktober 2026 eine Konsolidierung der öffentlichen Finanzen angekündigt. Hierzu gehören die Wiederherstellung eines ausgeglichenen Primärhaushalts innerhalb von 18 Monaten nach Amtsübernahme und die Senkung des gesamtstaatlichen Defizits auf weniger als drei Prozent des BIP bis 2030. Ergänzend hat sie ein umfangreiches Ausgabenkürzungsprogramm angekündigt.
Die Reduzierung des französischen EU-Nettobeitrags wäre ein Bestandteil dieser Konsolidierungsstrategie. Selbst eine Entlastung von mehreren Milliarden Euro jährlich würde nur einen kleinen Teil des französischen Haushaltsdefizits ausgleichen.
Für eine mögliche deutsch-französische Vereinbarung ergeben sich drei unterschiedliche Haushaltsmodelle.
Modell B1: Gemeinsamer Ausgabenabbau. Beide Staaten einigen sich auf die Abschaffung oder Verkleinerung europäischer Programme, die künftig nicht mehr gemeinschaftlich finanziert werden sollen. Aus dem verbleibenden Finanzbedarf werden die nationalen Beiträge neu berechnet. Dieses Modell besitzt die größte Übereinstimmung mit der Forderung beider Seiten nach einem kleineren EU-Haushalt.
Modell B2: Verbindliche nationale Beitragsobergrenzen. Die Mitgliedstaaten vereinbaren quantitative Beitragsgrenzen, innerhalb derer die europäischen Aufgaben finanziert werden müssen. Für Frankreich wäre die Zielgröße von fünf Milliarden Euro maßgeblich; eine entsprechende deutsche Zielgröße müsste erst festgelegt werden.
Modell B3: Kleinerer Kernhaushalt mit freiwilligen Zusatzprogrammen. Allgemeine Gemeinschaftsaufgaben werden aus einem reduzierten Haushalt finanziert. Zusätzliche Forschung, Infrastruktur oder Industrieprojekte werden ausschließlich durch die daran beteiligten Staaten getragen.
Das dritte Modell verbindet nationale Haushaltskontrolle mit der Möglichkeit gemeinsamer Projekte. Es wäre insbesondere dort relevant, wo der RN zusätzliche industriepolitische Zusammenarbeit befürwortet, während das ESN-Papier neue allgemeine EU-Haftungsmechanismen ablehnt.
Ein wirtschaftlich tragfähiger Kompromiss müsste die Interessen der Nettoempfängerstaaten berücksichtigen. In Mittel- und Osteuropa werden erhebliche Teile der Infrastruktur-, Regional- und Agrarförderung aus europäischen Mitteln finanziert. Eine kurzfristige vollständige Streichung dieser Ausgaben könnte den wirtschaftlichen Interessen dieser Staaten widersprechen.
Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Verhandlungsspielraum zwischen einer unmittelbaren institutionellen Reform und einer zeitlich gestreckten Neuordnung der europäischen Finanzierung.
Eine deutsch-französische Einigung über die EU-Finanzierung setzt daher neben einer Verständigung über die jeweiligen Nettobeiträge auch eine klare Festlegung der künftig gemeinsam finanzierten Aufgaben und ihrer Kostenverteilung voraus.
6.6. Verhandlungsmodell C: Euro, EZB und die französische Schuldenproblematik
Die Währungspolitik bildet den schwierigsten Teil einer möglichen deutsch-französischen Verständigung.
Das ESN-Papier fordert die Beschränkung der EZB auf Preisstabilität, die Beendigung indirekter Staatsfinanzierung, kapitalgewichtete Stimmrechte und strengere Regeln für TARGET-Salden und staatliche Insolvenzverfahren.
Le Pen hat dagegen angekündigt, mit der EZB über Maßnahmen zur Verringerung französischer Finanzierungskosten zu sprechen. Außerdem unterstützt sie eine stärkere geldpolitische Berücksichtigung wirtschaftlicher Investitionen und des Wachstums.
Diese Positionen stehen in einem erheblichen Spannungsverhältnis.
Das deutsche Konzept will die Währungsordnung stärker von nationalen Haushaltsrisiken entkoppeln. Für Frankreich könnte eine solche Entkopplung angesichts seiner hohen Verschuldung dagegen zu zusätzlichen finanziellen Anpassungsanforderungen führen.
Die französische Interessenlage ist insbesondere durch drei Faktoren geprägt.
Erstens: Hoher staatlicher Refinanzierungsbedarf. Frankreich muss neben der Finanzierung laufender Haushaltsdefizite einen erheblichen Bestand bestehender Staatsanleihen regelmäßig refinanzieren.
Zweitens: Sensitivität gegenüber steigenden Finanzierungskosten. Steigende Kapitalmarktzinsen erhöhen die Kosten neu aufgenommener und refinanzierter Schulden. Die Wirkung tritt aufgrund der unterschiedlichen Restlaufzeiten nicht unmittelbar auf den gesamten Schuldenbestand ein.
Drittens: Politische Notwendigkeit einer tragfähigen Haushaltskonsolidierung. Eine RN-geführte Regierung müsste ihre geplanten Ausgabenkürzungen und Steuermaßnahmen mit dem Ziel verbinden, das Vertrauen der Finanzmärkte in die französische Schuldentragfähigkeit zu erhalten.
Vor diesem Hintergrund sind drei geldpolitische Kompromissmodelle zu unterscheiden.
Modell C1: Fortführung des Euro bei stärkerer Stabilitätsorientierung. Beide Staaten verständigen sich auf den Fortbestand der gemeinsamen Währung. Die EZB bleibt vorrangig der Preisstabilität verpflichtet. Die Finanzierung staatlicher Investitionen und die Stabilisierung nationaler Haushalte erfolgen grundsätzlich außerhalb der Geldpolitik.
Dieses Modell wäre mit wesentlichen deutschen Stabilitätsforderungen vereinbar, könnte jedoch für Frankreich nur dann tragfähig sein, wenn die nationale Haushaltskonsolidierung und die Kapitalmarktfinanzierung hinreichend gesichert sind.
Modell C2: Trennung von monetärer Stabilität und öffentlicher Investitionsförderung. Die EZB bleibt für Geldwertstabilität und die ordnungsgemäße geldpolitische Transmission verantwortlich. Strategische Investitionen werden über nationale Haushalte, Entwicklungsbanken oder zwischenstaatliche Finanzierungsinstrumente getragen. Die jeweiligen Haftungsrisiken sind eindeutig zuzuordnen.
Dieses Modell verbindet die französische Präferenz für öffentliche Investitionen mit dem deutschen Interesse an einer Begrenzung monetärer Staatsfinanzierung. Es wäre allerdings gesondert zu prüfen, ob die jeweiligen Fördermechanismen mit dem europäischen Beihilfe- und Haushaltsrecht vereinbar sind.
Modell C3: Reformierte Währungsunion mit erweiterten nationalen Handlungsspielräumen. Deutschland und Frankreich führen den Euro als gemeinsame Währung fort, vereinbaren jedoch eine Reform seiner institutionellen und geldpolitischen Grundlagen. Die EZB bleibt vorrangig der Preisstabilität verpflichtet. Gleichzeitig erhalten die Mitgliedstaaten größere Spielräume bei ihrer nationalen Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspolitik, ohne dass daraus neue gemeinschaftliche Haftungsverpflichtungen entstehen. Ergänzend könnten strengere Regeln für die fiskalische Eigenverantwortung, die staatliche Insolvenz und den Ausgleich der TARGET-Salden vereinbart werden.
Dieses Modell würde wesentliche Forderungen des neuen ESN-Konzepts mit dem französischen Interesse am Fortbestand des Euro verbinden. Die AfD müsste dabei nicht auf einen Euro-Austritt bestehen, während der RN eine Reform der Währungsunion akzeptieren könnte, sofern die Stabilität der gemeinsamen Währung und die Finanzierung des französischen Staates gewährleistet bleiben.
Die dokumentierten französischen EZB-Vorschläge enthalten keine ausdrückliche Forderung nach einer unbegrenzten europäischen Übernahme nationaler Staatsschulden.
Auch bei einer vorrangig auf Preisstabilität ausgerichteten EZB bleiben rechtlich zulässige Maßnahmen zur Sicherung der geldpolitischen Transmission möglich.
Eine mögliche Grenze aus Sicht der AfD läge insbesondere bei neuen, automatisch vergemeinschafteten nationalen Staatsschulden oder einem ausdrücklich fiskalpolitisch ausgerichteten EZB-Mandat. Der Fortbestand des Euro wäre nach dem neuen ESN-Konzept dagegen kein grundsätzliches Hindernis für eine umfassende Reform der Währungsunion.
Für den RN wäre eine Währungsreform kaum tragfähig, wenn sie Frankreich erheblichen zusätzlichen Refinanzierungsrisiken aussetzte oder die Stabilisierung der Währungsunion zu stark einschränkte.
Ein möglicher Kompromiss könnte somit in einer gemeinsamen, stärker stabilitätsorientierten Währungsordnung bestehen, die nationale Haushaltsverantwortung und wirtschaftspolitische Flexibilität miteinander verbindet. Die Unterschiede beim Umfang zulässiger EZB-Interventionen und bei der Finanzierung öffentlicher Investitionen müssten dabei gesondert ausgehandelt werden.
Auch Gunnar Beck untersucht in seiner IKW-Studie verschiedene Möglichkeiten einer Neuordnung der europäischen Währungsunion. Neben dem Fortbestand eines reformierten Euro behandelt er einen optionalen gemeinsamen Währungsraum, nationale Währungen und Parallelwährungsmodelle. Für eine deutsch-französische Verständigung auf Grundlage des neuen ESN-Konzepts wäre jedoch zunächst die Reform der bestehenden Währungsunion bei gemeinsamem Erhalt des Euro zu prüfen.
Eine solche Reform könnte teilweise innerhalb des bestehenden geldpolitischen Rechtsrahmens erfolgen. Änderungen des EZB-Mandats oder der grundlegenden institutionellen Ordnung des Eurosystems würden dagegen eine entsprechende Anpassung der europäischen Verträge erfordern.
6.7. Verhandlungsmodell D: Steuerhoheit, Steuerharmonisierung und europäische Eigenmittel
Bei der europäischen Steuerpolitik besteht ein grundlegender ordnungspolitischer Unterschied.
Das ESN-Papier will die Steuerhoheit grundsätzlich den Mitgliedstaaten vorbehalten. Der RN unterstützt dagegen eine teilweise Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung sowie der Verbrauchsteuern auf Tabak und Alkohol.
Marine Le Pen hat außerdem vorgeschlagen, einen erheblichen Teil harmonisierter Verbrauchsteuereinnahmen zur Finanzierung des europäischen Haushalts zu verwenden.
Für die Verhandlungsanalyse ist zwischen vier unterschiedlichen Instrumenten zu unterscheiden:
- Informationsaustausch und gemeinsame Bekämpfung grenzüberschreitenden Steuerbetrugs;
- Harmonisierung steuerlicher Bemessungsgrundlagen;
- Verbindliche gemeinsame Mindest- oder Einheitsteuersätze;
- Übertragung von Steuereinnahmen oder Besteuerungsrechten auf die europäische Ebene.
Die ersten beiden Instrumente sind mit national unterschiedlichen Steuersätzen grundsätzlich leichter vereinbar als die letzten beiden.
Modell D1: Koordinierung ohne Steuersatzharmonisierung. Die Mitgliedstaaten verständigen sich auf gemeinsamen Informationsaustausch, Betrugsbekämpfung und gegebenenfalls einheitliche steuerliche Definitionen. Steuersätze und Ertragshoheit verbleiben national.
Modell D2: Freiwillige steuerpolitische Kooperation. Einzelne Staaten können zusätzliche Vereinbarungen über bestimmte Steuern treffen, soweit das geltende europäische Recht hierfür Raum lässt oder eine neue Vertragsordnung eine entsprechende Möglichkeit schafft.
Modell D3: Eng begrenzte europäische Harmonisierung. Eine gemeinsame Regelung erfasst ausschließlich klar abgegrenzte Sachverhalte, etwa die Behandlung großer grenzüberschreitend tätiger Unternehmen. Ihre Vereinbarkeit mit nationaler Steuerhoheit und den Binnenmarktregeln müsste gesondert geprüft werden.
Für die AfD wäre wesentlich, dass aus einer begrenzten Koordinierung kein allgemeines europäisches Recht zur Festsetzung nationaler Steuersätze entsteht.
Für den RN wäre zu prüfen, ob die Ziele der Bekämpfung steuerlicher Gewinnverlagerung und der Finanzierung gemeinsamer Aufgaben auch ohne eine umfassende europäische Steuerkompetenz erreicht werden könnten.
Ein möglicher Verhandlungsbereich liegt somit vor allem bei der Trennung zwischen administrativer Kooperation und materieller Steuerharmonisierung. Im Gesamtkompromiss nach Abschnitt 6.17 könnte der RN darüber hinaus auf verpflichtende europäische Steuersatzharmonisierung und zusätzliche EU-Steuereinnahmen verzichten.
Nach Artikel 113 AEUV unterliegt die Harmonisierung indirekter Steuern grundsätzlich der Einstimmigkeit im Rat. Die Einführung neuer Eigenmittel erfordert nach Artikel 311 AEUV ebenfalls Einstimmigkeit und die notwendigen nationalen Zustimmungen.
Ein deutsch-französischer Konsens könnte daher entsprechende Initiativen tragen, die Zustimmung aller rechtlich erforderlichen Beteiligten jedoch nicht ersetzen.
6.8. Verhandlungsmodell E: Klimapolitik, CBAM und nationale Energiehoheit
Die Klimapolitik gehört neben der Währungsordnung zu den besonders konfliktträchtigen Bereichen.
Das ESN-Papier fordert die Abschaffung des Green Deals, des europäischen Emissionshandels in seiner bisherigen Ausgestaltung und des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus CBAM.
Der RN lehnt wesentliche Belastungen der europäischen Klima- und Energiepolitik ebenfalls ab, befürwortet jedoch die Fortführung ausgewählter Instrumente, insbesondere eines reformierten CO₂-Grenzausgleichs. Le Pen hat zudem eine teilweise emissionsabhängige Berechnung der nationalen EU-Haushaltsbeiträge vorgeschlagen.
Die Unterschiede lassen sich nicht allein durch eine allgemeine Erklärung nationaler Souveränität auflösen.
Für eine präzise Verhandlungsanalyse sind drei Bereiche zu unterscheiden.
Nationale Klimapolitik. Frankreich könnte eigene Emissions- und Energieziele verfolgen. Deutschland könnte im angenommenen Szenario andere nationale Prioritäten setzen. Unterschiedliche nationale Strategien wären institutionell möglich, soweit verbindliche gemeinsame europäische Verpflichtungen entsprechend angepasst würden.
Europäische Binnenmarktregulierung. Gemeinsame Produktstandards, technische Anforderungen und wettbewerbliche Rahmenbedingungen können erforderlich bleiben, um Marktfragmentierung zu vermeiden.
Europäische Außenhandelsinstrumente. CBAM betrifft die gemeinsame Handelspolitik. Nationale Ausnahmen innerhalb einer fortbestehenden Zollunion wären deshalb nicht ohne Weiteres möglich.
Drei Modelle kommen grundsätzlich in Betracht.
Modell E1: Weitgehende Renationalisierung der Klimapolitik. Nationale Klimaziele und Energieentscheidungen werden grundsätzlich den Mitgliedstaaten übertragen. Europäische Anforderungen beschränken sich auf die für den Binnenmarkt erforderlichen gemeinsamen Regeln.
Modell E2: Selektiver Rückbau mit fortbestehenden gemeinsamen Handelsinstrumenten. Besonders kostenintensive europäische Regulierung wird überprüft und gegebenenfalls abgeschafft. Ausgewählte Instrumente zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen könnten nach eigener wirtschaftlicher Prüfung fortbestehen.
Modell E3: Differenzierte Klimastrategien innerhalb einer neuen europäischen Vertragsordnung. Staaten vereinbaren unterschiedliche Beteiligungsgrade an gemeinsamen Klimaprogrammen. Gemeinsame Handelspolitik und Binnenmarktregeln werden davon gesondert behandelt.
Aus Sicht der AfD wäre insbesondere die Beibehaltung verpflichtender, wirtschaftlich belastender EU-Klimainstrumente mit der bisherigen Programmatik schwer zu vereinbaren.
Aus Sicht des RN könnte dagegen die vollständige Aufgabe eines CO₂-Grenzausgleichs problematisch sein, sofern dadurch nach französischer Einschätzung Wettbewerbsnachteile gegenüber Importen aus Staaten mit geringeren Umweltanforderungen entstehen.
Ein möglicher Kompromiss würde deshalb voraussetzen, die Funktion des Grenzausgleichs von der allgemeinen Klimapolitik zu trennen und dessen Kosten, Handelsschutzwirkungen und Vereinbarkeit mit internationalen Regeln eigenständig zu untersuchen.
Im Gesamtkompromiss nach Abschnitt 6.17 könnte Frankreich auf den CBAM und verbindliche europäische Klimaziele verzichten, sofern Deutschland im Gegenzug geldpolitische Spielräume und gemeinsame handelspolitische Schutzinstrumente akzeptiert.
Die bestehende europäische Klimagesetzgebung könnte in zahlreichen Einzelbereichen durch Änderung des Sekundärrechts angepasst werden. Eine vollständige dauerhafte Rückverlagerung europäischer Kompetenzen würde dagegen eine grundlegende Vertragsänderung voraussetzen.
6.9. Verhandlungsmodell F: Industriepolitik und freiwillige europäische Investitionsprojekte
Die Industriepolitik besitzt im Gegensatz zur Währungs- und Klimapolitik einen vergleichsweise breiten gemeinsamen Verhandlungsbereich.
Beide Konzepte erkennen an, dass Europa in ausgewählten technologischen Bereichen gemeinsame wirtschaftliche und industrielle Interessen verfolgt.
Die Unterschiede betreffen vor allem die Frage, wie solche Projekte organisiert und finanziert werden sollen.
Das ESN-Papier bevorzugt private Investitionen, Deregulierung und freiwillige zwischenstaatliche Konsortien. Der RN befürwortet eine aktivere staatliche Industriepolitik mit gezielter öffentlicher Förderung.
Für mögliche gemeinsame Projekte kommen drei Grundmodelle in Betracht.
Modell F1: Private Industriekonsortien. Unternehmen aus mehreren Mitgliedstaaten finanzieren gemeinsame Forschungs- oder Produktionsvorhaben. Die Staaten schaffen die erforderlichen rechtlichen und infrastrukturellen Bedingungen.
Modell F2: National finanzierte gemeinsame Projekte. Mehrere Mitgliedstaaten koordinieren Förderprogramme, ohne eine allgemeine europäische Finanzierungspflicht zu begründen.
Modell F3: Zwischenstaatliche Projektfonds mit begrenzter Haftung. Die beteiligten Staaten schaffen für ein klar abgegrenztes Vorhaben einen gemeinsamen Fonds. Beteiligung, Kontrolle und finanzielle Risiken werden vertraglich vereinbart.
Für Frankreich könnten solche Modelle eine Möglichkeit darstellen, strategische Industrieinvestitionen und Forschungsvorhaben auch innerhalb einer stärker dezentralisierten europäischen Ordnung fortzuführen.
Für Deutschland wäre dabei entscheidend, dass sich keine automatische gemeinschaftliche Haftung für fremde nationale Industrie- oder Haushaltspolitik ergibt.
Mögliche Projektbereiche sind Halbleiter, Kernenergie, kritische Rohstoffe, Satellitennavigation, Verteidigungstechnologien und Forschungsinfrastruktur.
Eine Vereinbarung müsste für jedes Projekt gesondert prüfen, ob gemeinsame Finanzierung tatsächlich wirtschaftliche Vorteile gegenüber nationalen oder rein privaten Vorhaben bietet.
Die grundsätzliche Bereitschaft zu industrieller Zusammenarbeit ist daher nicht mit der Befürwortung einer zentralisierten europäischen Industriepolitik gleichzusetzen.
6.10. Verhandlungsmodell G: Migration, Außengrenzschutz und nationale Zuständigkeiten
In der Migrationspolitik bestehen erhebliche Überschneidungen.
ESN/AfD und RN wenden sich gegen verpflichtende europäische Umverteilungsmechanismen und befürworten stärkere nationale Entscheidungsrechte.
Gleichzeitig unterstützen beide einen wirksameren Schutz der europäischen Außengrenzen und die Zusammenarbeit bei Rückführungen.
Ein möglicher institutioneller Ansatz könnte zwischen folgenden Aufgaben unterscheiden:
Gemeinsame Aufgaben: Außengrenzschutz, technische Zusammenarbeit, gemeinsame Informationssysteme und Rückführungsabkommen.
Nationale Aufgaben: Umfang und Bedingungen der Aufnahme, Integrationspolitik und weitere Entscheidungen, soweit sie nicht zwingend gemeinschaftlich geregelt werden müssen.
Gemeinsam zu regelnde Schnittstellen: Schengen, Asylzuständigkeiten, Freizügigkeit und die rechtliche Behandlung grenzüberschreitender Sachverhalte.
Der gemeinsame Außengrenzschutz wäre zugleich ein Beispiel dafür, dass beide Reformkonzepte nicht sämtliche Gemeinschaftsausgaben abschaffen wollen.
Für eine Haushaltsvereinbarung wäre deshalb zu bestimmen, welche gemeinsamen Grenzschutzaufgaben künftig finanziert werden und welche Verpflichtungen bei den Mitgliedstaaten verbleiben.
Anders als bei EZB und Steuerpolitik besteht hier ein vergleichsweise breiter gemeinsamer Verhandlungsbereich. Die wesentlichen Schwierigkeiten lägen eher in der konkreten verfassungs- und unionsrechtlichen Umsetzung als in gegensätzlichen programmatischen Zielen.
6.11. Verhandlungsmodell H: Außenpolitik und unterschiedliche nationale Sicherheitsinteressen
Die Außen- und Sicherheitspolitik besitzt eine besondere Bedeutung für die Erweiterung einer möglichen deutsch-französischen Reformgruppe.
Beide Konzepte wollen die Entscheidung über Krieg und Frieden grundsätzlich den Nationalstaaten vorbehalten. Eine weitreichende Übertragung außen- und sicherheitspolitischer Entscheidungsbefugnisse auf eine eigenständige europäische Exekutive wird abgelehnt.
Darüber hinaus können die nationalen Interessen allerdings erheblich voneinander abweichen.
Das betrifft insbesondere die Beziehungen zu Russland, die Unterstützung der Ukraine, die sicherheitspolitische Stellung Polens und der baltischen Staaten sowie die künftige Rolle der NATO. Für eine umfassende europäische Reformvereinbarung folgt daraus, dass außenpolitische Differenzen nicht notwendigerweise durch eine gemeinsame institutionelle Neuordnung beseitigt werden können.
Verschiedene Formen zwischenstaatlicher Abstimmung wären dennoch möglich, ohne die nationalen Letztentscheidungen vollständig zu vereinheitlichen.
Ein solches Modell müsste die sicherheitspolitischen Interessen sämtlicher beteiligter Staaten berücksichtigen, insbesondere jener Mitgliedstaaten, die Russland als unmittelbare Sicherheitsbedrohung betrachten.
Die außenpolitische Übereinstimmung wäre deshalb gesondert von einer Reform des Binnenmarktes, des EU-Haushalts oder der europäischen Institutionen zu beurteilen.
6.12. Drei umfassende Verhandlungspakete
Die Einzelmodelle lassen sich zu unterschiedlichen institutionellen Gesamtvereinbarungen zusammenfassen.
Die folgenden Pakete sind keine bereits vereinbarten politischen Programme. Sie dienen der Prüfung, welche Kombinationen verschiedener Reformelemente unter den angenommenen nationalen Interessen möglich wären.
Paket I: Begrenzte Reform innerhalb der bestehenden EU
Dieses Modell umfasst insbesondere:
- Verkleinerung ausgewählter europäischer Verwaltungsstrukturen;
- Rücknahme oder Vereinfachung einzelner Regulierungsvorgaben;
- Begrenzung neuer gemeinschaftlicher Schulden;
- Verringerung nationaler EU-Nettobeiträge;
- gemeinsame Grenzschutz- und Forschungsaufgaben;
- Fortführung der bestehenden Währungsunion;
- keine grundlegende Neugestaltung der europäischen Verträge.
Die Vorteile liegen in vergleichsweise geringeren rechtlichen und administrativen Übergangskosten.
Die wesentliche Grenze besteht darin, dass die grundlegende institutionelle Architektur der EU erhalten bliebe.
Dieses Modell wäre damit eine begrenzte Reformvereinbarung, jedoch keine vollständige Umsetzung des ESN-Konzeptes.
Paket II: Umfassende Vertragsreform mit differenzierter Wirtschafts- und Finanzpolitik
Dieses Modell verbindet eine weitreichende institutionelle Neuordnung mit unterschiedlichen nationalen wirtschaftspolitischen Handlungsspielräumen.
Vorgesehen wären insbesondere:
- ein klar begrenzter europäischer Kompetenzkatalog;
- eine überwiegend administrative Kommission;
- stärkere Entscheidungsrechte der Mitgliedstaaten;
- ein verkleinerter Kernhaushalt;
- nationale Steuerautonomie;
- nationale Klima- und Energiehoheit bei Rückbau verpflichtender EU-Klimaregulierung;
- freiwillige Industrie- und Infrastrukturprojekte;
- Fortführung einer gemeinsamen Währung unter gesondert vereinbarten Stabilitätsregeln;
- begrenzte gemeinsame Aufgaben beim Binnenmarkt und Außengrenzschutz.
Dieses Modell würde einen erheblichen Teil der institutionellen Reformforderungen beider Seiten aufgreifen.
Seine größte Schwierigkeit läge in der Währungsordnung und den verbleibenden gemeinsamen Handels- und Steuerinstrumenten. Ein politikfeldübergreifender Kompromiss könnte begrenzte geldpolitische Zugeständnisse Deutschlands mit dem französischen Verzicht auf EU-Klimaregulierung und gemeinsame EU-Steuern verbinden (vgl. Abschnitt 6.17).
Die politische Attraktivität des Modells ergibt sich aus der Möglichkeit, nationale Handlungsspielräume auszuweiten, ohne sämtliche Formen gemeinsamer wirtschaftlicher Kooperation aufzugeben.
Paket III: Neu gegründete Europäische Wohlstands- und Interessengemeinschaft (EWIG) mit unterschiedlichen Integrationsstufen
Das weitreichendste Modell wäre die Neuordnung der europäischen Zusammenarbeit auf einer eigenständigen vertraglichen Grundlage.
Die beteiligten Staaten würden einen gemeinsamen Wirtschaftsraum organisieren und zusätzliche Aufgaben nur dort übernehmen, wo entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
Denkbar wären:
- gemeinsamer Waren- und Dienstleistungsbinnenmarkt;
- gemeinsame technische und wettbewerbliche Grundregeln;
- nationale Steuer-, Sozial-, Klima- und Energiepolitik;
- freiwillige Industrie- und Forschungskooperation;
- unterschiedliche Währungsvereinbarungen;
- ausdrücklich begrenzte gemeinsame Institutionen;
- weitreichende nationale parlamentarische Kontrolle.
Eine solche Ordnung könnte unterschiedliche nationale Präferenzen institutionell stärker voneinander trennen.
Sie würde allerdings besonders komplexe Fragen der Rechtsnachfolge, des Binnenmarktzugangs, der Währungsordnung und der bestehenden EU-Verpflichtungen hervorrufen.
Gunnar Beck hält die Neugründung einer konsequent dezentralisierten EWIG für institutionell kohärenter als eine vollständige Kompetenzrückverlagerung innerhalb unveränderter europäischer Vertragsstrukturen.
Diese juristische Einschätzung ergänzt die vorliegende Verhandlungsanalyse. Aus ihr folgt jedoch nicht, dass die beteiligten Regierungen einer solchen Neugründung bereits politisch zugestimmt hätten.
6.13. Vergleichende Bewertung der Verhandlungspakete
| Kriterium | Paket I: Begrenzte Reform | Paket II: Vertragsreform | Paket III: Neue EWIG |
| Institutionelle Neuordnung | Begrenzt | Weitreichend | Grundlegend |
| Nationale Steuerhoheit | Teilweise bestehende Beschränkungen | Stärkere nationale Zuständigkeiten | Vertraglich weitgehend eigenständig |
| EU-Haushalt | Verkleinert | Neuer Kernhaushalt | Grundsätzlich neu organisiert |
| Währungsordnung | Bestehender Euro | Reformierter Euro | Unterschiedliche Währungsmodelle möglich |
| Klimapolitik | Änderung einzelner Rechtsakte | Nationale Klima- und Energiehoheit; Rückbau der EU-Klimaregulierung | National oder freiwillig gemeinsam |
| Industriepolitik | Bestehender Rechtsrahmen | Freiwillige Konsortien | Eigenständige zwischenstaatliche Kooperation |
| Rechtlicher Änderungsbedarf | Überwiegend Sekundärrecht | Umfassende Vertragsrevision | Neue Vertragsordnung |
| Übergangskosten | Vergleichsweise geringer | Erheblich | Besonders hoch |
| Übereinstimmung mit dem ESN-Institutionenmodell | Teilweise | Hoch | Hoch |
| Vereinbarkeit mit wesentlichen RN-Interessen | In mehreren Bereichen möglich | Abhängig von Euro und Finanzierung | Abhängig von Währungs- und Binnenmarktordnung |
Die Gegenüberstellung verdeutlicht den Zielkonflikt zwischen institutioneller Reformtiefe und rechtlicher beziehungsweise wirtschaftlicher Umsetzbarkeit.
Eine begrenzte Reform könnte einzelne gemeinsame Interessen verwirklichen, ohne die grundlegenden Unterschiede zwischen den Konzepten vollständig zu lösen.
Eine umfassende Vertragsreform würde stärkere nationale Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, zugleich aber weitreichende Einigungen über Geldpolitik, Haushaltsfinanzierung und die Zuständigkeiten gemeinsamer Institutionen erfordern.
Eine Neugründung könnte unterschiedliche nationale Präferenzen institutionell stärker voneinander trennen, wäre aber mit erheblichen Übergangs- und Nachfolgekosten verbunden.
Ein allgemein vorzugswürdiges Modell lässt sich deshalb nicht allein aus der programmatischen Übereinstimmung der beteiligten Parteien ableiten. Es hängt insbesondere davon ab, welcher Reformumfang vereinbart werden kann und welche wirtschaftlichen Übergangsrisiken die beteiligten Staaten zu tragen bereit wären.
6.14. Europäische Mehrheiten und zusätzliche Reformpartner
Eine deutsch-französische Verständigung könnte unter der angenommenen Regierungskonstellation durch weitere reformbereite Staaten ergänzt werden.
Hierzu zählen insbesondere Italien, Österreich und die Visegrád-Staaten. Ihre wirtschaftlichen und politischen Interessen unterscheiden sich jedoch in wesentlichen Bereichen.
Für die Umsetzung ist zwischen drei rechtlich verschiedenen Entscheidungsebenen zu unterscheiden.
Sekundärrechtliche Reformen erfordern die jeweils vorgesehenen Mehrheiten im Rat und gegebenenfalls die Zustimmung des Europäischen Parlaments. Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren bedarf es im Rat grundsätzlich mindestens 15 Mitgliedstaaten, die zusammen mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren.
Neue Finanzierungsvereinbarungen unterliegen teilweise Einstimmigkeits- und nationalen Zustimmungserfordernissen. Dies betrifft insbesondere Eigenmittelbeschlüsse und den mehrjährigen Finanzrahmen.
Grundlegende Vertragsrevisionen erfordern das Verfahren nach Artikel 48 EUV und die entsprechenden nationalen Ratifikationen.
Nach den für 2026 maßgeblichen Bevölkerungsgewichten repräsentieren Deutschland und Frankreich zusammen rund 33,65 Prozent der EU-Bevölkerung. Unter Hinzunahme Italiens erhöht sich der Anteil auf rund 46,84 Prozent. Für eine reguläre Sperrminorität sind allerdings grundsätzlich mindestens vier Mitgliedstaaten erforderlich.
Eine erweiterte Reformgruppe aus Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und den Visegrád-Staaten würde rund 62,9 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren, aber lediglich acht Mitgliedstaaten umfassen. Sie könnte daher wichtige Entscheidungen blockieren, hätte aber noch keine positive qualifizierte Mehrheit für die Verabschiedung gewöhnlicher EU-Gesetze.
Für die politische Umsetzbarkeit ist zudem zwischen Nettozahlern und Nettoempfängern zu unterscheiden. Mittel- und osteuropäische Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Interesse an der Rückverlagerung von Kompetenzen besitzen, ohne deshalb eine vollständige Abschaffung regionaler Entwicklungs- und Kohäsionsmittel zu unterstützen.
Eine umfassende Reformvereinbarung müsste diese Interessenunterschiede finanziell und institutionell berücksichtigen.
6.15. Finanzielle Verhandlungsmacht Deutschlands und Frankreichs
Neben den formalen Abstimmungsregeln besitzt die Finanzierung des europäischen Haushalts erhebliche politische Bedeutung.
Nach dem IW-Report 62/2025 entfielen im Haushaltsjahr 2024 auf Deutschland 53,9 Prozent und auf Frankreich 19,6 Prozent der aufsummierten operativen Nettobeiträge aller EU-Nettozahler. Beide Staaten stellten zusammen 73,5 Prozent dieser Nettotransferfinanzierung.
Ihre Bruttozahlungen an den EU-Haushalt beliefen sich 2025 auf rund 60 Milliarden Euro.
Die hohe Konzentration der europäischen Nettotransfers auf Deutschland und Frankreich verschafft beiden Staaten erheblichen finanzpolitischen Einfluss. Deutschland trug 2024 allein mehr als die Hälfte der operativen Nettobeiträge aller EU-Nettozahler. Zusammen mit Frankreich lag der Anteil bei 73,5 Prozent. Eine gemeinsame deutsch-französische Verhandlungsposition könnte daher erheblichen Druck auf die übrigen Mitgliedstaaten ausüben und die Voraussetzungen für eine grundlegende Reform der Europäischen Union wesentlich verbessern.
Besonders relevant sind die bestehenden Vetorechte bei der Verabschiedung neuer Eigenmittelbeschlüsse und des mehrjährigen Finanzrahmens. Darüber hinaus wäre auch die vollständige Einstellung deutscher oder gemeinsamer deutsch-französischer Zahlungen ein erheblicher wirtschaftlicher Druckfaktor. Ein solcher Zahlungsstopp würde zwar gegen geltendes Unionsrecht verstoßen, könnte angesichts der finanziellen Abhängigkeit des EU-Haushalts von beiden Staaten jedoch eine schwere Haushalts- und Verfassungskrise auslösen und weitreichende Neuverhandlungen erforderlich machen.
Das finanzielle Gewicht Deutschlands und Frankreichs eröffnet damit auch ohne eine bestehende Mehrheit für Vertragsänderungen erhebliche machtpolitische Einflussmöglichkeiten. Ob sich daraus eine umfassende Reform durchsetzen ließe, hinge insbesondere von der wirtschaftlichen Belastbarkeit der übrigen Mitgliedstaaten und ihrer Bereitschaft zu einer institutionellen Neuordnung ab.
6.16. Rechtliche Reformwege nach Beck
Die von Gunnar Beck in seiner IKW-Studie EU-Reform zwischen Rückbau und Neugründung untersuchten Modelle bilden den juristischen Rahmen für die zuvor dargestellten politischen Verhandlungsoptionen.
Rückbau des Sekundärrechts. Einzelne Verordnungen und Richtlinien können innerhalb der bestehenden Kompetenzordnung geändert oder aufgehoben werden. Dies betrifft zahlreiche Bereiche der Klima-, Energie-, Migrations- und Wirtschaftspolitik. Der Reformprozess ist jedoch von den jeweils geltenden Gesetzgebungsverfahren abhängig und bleibt grundsätzlich reversibel.
Änderung der europäischen Verträge. Eine dauerhafte Neuordnung von Kommission, Parlament, Gerichtshof und europäischem Kompetenzkatalog erfordert grundsätzlich eine Änderung des Primärrechts. Das Verfahren nach Artikel 48 EUV sieht hierfür weitreichende Zustimmungs- und Ratifikationserfordernisse vor.
Neugründung einer europäischen Vertragsordnung. Eine EWIG könnte auf einem eigenständigen völkerrechtlichen Vertrag beruhen und unterschiedliche Integrationsstufen vorsehen. Die bestehenden unionsrechtlichen Verpflichtungen, gemeinsamen Vermögenswerte und Schulden sowie die Rechte der Bürger und Unternehmen müssten jedoch ausdrücklich geregelt werden.
Beck hält eine Neugründung für die institutionell kohärenteste Lösung, wenn eine umfassende Kompetenzrückverlagerung und eine dauerhaft begrenzte europäische Exekutive angestrebt werden.
Für den deutsch-französischen Vergleich ist damit entscheidend, dass der rechtliche Reformweg erst nach der Bestimmung der gemeinsamen politischen Ziele vollständig festgelegt werden kann.
Eine Einigung über einen kleineren EU-Haushalt, ausgewählte Deregulierung und freiwillige Industrieprojekte erfordert nicht zwingend dieselben Vertragsänderungen wie die vollständige Neuordnung des Europäischen Parlaments, der europäischen Gerichtsbarkeit und der Währungsunion.
6.17. Gesamtbewertung: Umfang und Grenzen eines deutsch-französischen Kompromisses
Zwischen ESN/AfD und Rassemblement National bestehen weitreichende Übereinstimmungen bei der Stärkung nationaler Souveränität, der Begrenzung der Kommissionskompetenzen, der Verringerung des EU-Haushalts und der Ablehnung zusätzlicher Gemeinschaftsschulden. Auch beim Außengrenzschutz und bei strategischen Industrieprojekten sind gemeinsame Positionen erkennbar. Erhebliche Unterschiede bestehen dagegen in der Geld-, Steuer- und Klimapolitik.
Ein möglicher deutsch-französischer Kompromiss könnte auf einem wirtschafts- und finanzpolitischen Interessenausgleich beruhen: Die Bundesregierung käme Frankreich bei der Reform der EZB entgegen. Im Gegenzug würde eine RN-geführte Regierung der vollständigen Abschaffung der europäischen Klimaregulierung zustimmen und auf ihre Forderungen nach gemeinsamen europäischen Steuern verzichten. Beide Staaten würden sich zudem auf eine protektionistischere europäische Außenhandels- und Industriepolitik verständigen.
| Politikfeld | Zugeständnis Deutschlands / AfD | Zugeständnis Frankreichs / RN |
| EZB und Geldpolitik | Stärkere Berücksichtigung staatlicher Finanzierungskosten und begrenzte Interventionen an Staatsanleihemärkten | Akzeptanz einer weiterhin unabhängigen EZB und klarer Grenzen gemeinschaftlicher Haftung |
| Klima- und Energiepolitik | Akzeptanz eigenständiger französischer Klimaziele | Zustimmung zur Abschaffung von Green Deal, Emissionshandel, CBAM und verbindlichen EU-Klimazielen |
| Steuerpolitik | Unterstützung einer begrenzten steuerlichen Zusammenarbeit | Verzicht auf gemeinsame EU-Steuern und eine verpflichtende Harmonisierung nationaler Steuersätze |
| Außenhandels- und Industriepolitik | Akzeptanz stärker protektionistischer Instrumente zum Schutz europäischer Industrien | Verzicht auf CBAM zugunsten klassischer handelspolitischer Schutzmaßnahmen |
| EU-Haushalt und Institutionen | Unterstützung einer deutlichen Reduzierung des französischen Nettobeitrags | Unterstützung einer deutlichen Senkung der deutschen Nettobeiträge und der Rückverlagerung von EU-Kompetenzen |
Eigene Darstellung. Hypothetisches Verhandlungsmodell auf Grundlage der untersuchten Positionen von ESN/AfD und RN; keine bereits vereinbarte politische Position.
Angesichts der hohen französischen Staatsverschuldung und des erheblichen Konsolidierungsbedarfs könnte Deutschland eine stärkere Berücksichtigung staatlicher Finanzierungsbedingungen durch die EZB akzeptieren, etwa durch begrenzte Maßnahmen zur Stabilisierung der Staatsanleihemärkte. Eine solche Reform müsste die geldpolitische Unabhängigkeit wahren und eine unbegrenzte Vergemeinschaftung nationaler Schulden ausschließen. Die direkte monetäre Staatsfinanzierung bleibt nach Artikel 123 AEUV verboten.
Im Gegenzug könnte Frankreich dem vollständigen Rückbau des europäischen Green Deals, des Emissionshandels, des CO₂-Grenzausgleichs CBAM sowie verbindlicher europäischer Emissions- und Klimaneutralitätsvorgaben zustimmen. Klima- und Energiepolitik würden grundsätzlich wieder in nationaler Verantwortung liegen. Frankreich könnte seine eigenen Klimaziele weiterhin verfolgen.
Zudem könnte der RN auf seine Forderungen nach europäischen Gemeinschaftssteuern und einer Harmonisierung der Unternehmens- und Verbrauchsteuersätze verzichten. Mit der Verkleinerung des EU-Haushalts und der Rückverlagerung von Aufgaben auf die Mitgliedstaaten würde auch der Bedarf an zusätzlichen europäischen Einnahmequellen sinken. Die nationale Steuerhoheit bliebe damit gewahrt.
Als industriepolitischer Ausgleich würde die gemeinsame Außenhandelspolitik stärker auf den Schutz europäischer Produktionsstandorte ausgerichtet. An die Stelle des klimapolitisch begründeten CBAM könnten höhere Außenzölle für ausgewählte Industrieprodukte, handelspolitische Schutzinstrumente und europäische Local-Content-Vorgaben bei öffentlichen Aufträgen treten. Dies käme insbesondere den französischen Interessen an einer stärkeren Förderung heimischer Industrie zugute. Die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit dem WTO-Recht und bestehenden Handelsabkommen wäre gesondert zu regeln.
Für Frankreich lägen die Vorteile in größeren finanzpolitischen Spielräumen und einem stärkeren Schutz seiner Industrie. Deutschland könnte die Abschaffung der europäischen Klimaregulierung und die Rückverlagerung energiepolitischer Kompetenzen erreichen. Beide Seiten würden zudem von einer Verkleinerung des EU-Haushalts und einer stärkeren nationalen Kontrolle europäischer Institutionen profitieren.
Die rechtliche Umsetzung würde teilweise Änderungen des Sekundärrechts, für grundlegende Kompetenz- und Währungsreformen jedoch eine Vertragsrevision erfordern. Gunnar Beck untersucht hierfür ergänzend die Möglichkeit einer neuen europäischen Vertragsordnung. Die politische Durchsetzbarkeit hinge neben der deutsch-französischen Einigung von den Positionen der übrigen Mitgliedstaaten und deren Bereitschaft zu einer umfassenden Neuordnung ab.
Eine solche Vereinbarung würde den wesentlichen wirtschaftspolitischen Interessen beider Staaten Rechnung tragen: Frankreich erhielte zusätzliche geld- und industriepolitische Handlungsspielräume, während Deutschland die Abschaffung der europäischen Klimaregulierung, den Erhalt nationaler Steuerhoheit und die Rückverlagerung der Energiepolitik auf die Mitgliedstaaten erreichen könnte.
VII. Wirtschaftliche Bewertung anhand der IKW-Wohlfahrtsstudie
Die IKW-Studie vom 3. März 2026 untersucht die wirtschaftlichen Auswirkungen einer funktionalen Neuordnung der Europäischen Union zur Europäischen Wohlstands- und Interessengemeinschaft (EWIG).
Das Modell unterscheidet drei Gruppen europäischer Zuständigkeiten.
Beibehaltung wirtschaftlich vorteilhafter Gemeinschaftsaufgaben. Hierzu zählen insbesondere der gemeinsame Warenbinnenmarkt und die Zollunion.
Reform ausgewählter Integrationsbereiche. Dies betrifft unter anderem den Dienstleistungsbinnenmarkt, den Außengrenzschutz sowie die Zusammenarbeit in Kapital- und Finanzmärkten.
Abschaffung oder Renationalisierung bestimmter supranationaler Kompetenzen. Das vollständige EWIG-Szenario sieht insbesondere die Abschaffung der gemeinsamen Währung, die weitgehende Beendigung der Nettotransfers sowie die Rückverlagerung wesentlicher Klima-, Energie-, Industrie- und sozialpolitischer Aufgaben vor.
Nach den Modellrechnungen der IKW-Studie würde eine vollständige EWIG-Reform das deutsche Bruttoinlandsprodukt um 5,83 Prozent beziehungsweise rund 276 Milliarden Euro jährlich in Preisen von 2024 erhöhen. Für einen durchschnittlichen Haushalt ergibt sich daraus ein rechnerischer jährlicher Mehrbetrag von mehr als 6.600 Euro.

Für den Vergleich zwischen ESN und RN sind drei Ergebnisse relevant.
Erstens: Beide Konzepte wollen zentrale wirtschaftliche Integrationsbereiche erhalten, denen die IKW-Studie erhebliche positive Effekte zuschreibt. Dies betrifft insbesondere den Warenbinnenmarkt.
Zweitens: Das ESN-Papier stimmt bei der Begrenzung von Transfers, Regulierung und gemeinsamer Haftung in wesentlichen Punkten mit dem EWIG-Ansatz überein. Bei der Reform der bestehenden Währungsunion und bei freiwilligen europäischen Investitionskonsortien weicht es allerdings vom vollständigen EWIG-Szenario ab.
Drittens: Die Forderungen des RN nach europäischer Steuerharmonisierung, einem erweiterten EZB-Mandat und ausgewählten gemeinsamen Klimainstrumenten würden jene supranationalen Politikbereiche teilweise erhalten oder ausbauen, deren Rückführung die EWIG-Studie als wirtschaftlich vorteilhaft modelliert.
Der Unterschied zwischen dem ursprünglichen EWIG-Modell und dem neuen ESN-Papier zeigt sich besonders deutlich bei der europäischen Finanzierung.
Die IKW-Studie vom März 2026 unterstellt die vollständige Einstellung der deutschen Nettotransferzahlungen einschließlich NGEU. Sie verwendet dafür einen jährlichen Nettotransferbetrag von rund 15,1 Milliarden Euro nach ihrer damaligen Datenbasis. Die fortgesetzte Beteiligung an gemeinsamen Forschungsprojekten mit einem Bruttovolumen von rund 2,7 Milliarden Euro jährlich bildet eine ausdrücklich vorgesehene Ausnahme.
Das ESN-Papier sieht dagegen weiterhin gemeinsam finanzierte Aufgaben vor. Dazu gehören unter anderem der Außengrenzschutz, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes sowie ausgewählte strategische Forschungs- und Infrastrukturvorhaben.
Deshalb wäre selbst bei einer erheblichen Verkleinerung des EU-Haushalts nicht ohne Weiteres von einer vollständigen Abschaffung deutscher Nettobeiträge auszugehen.
Eine quantitative Übertragung der früheren IKW-Berechnung auf das neue ESN-Konzept wäre methodisch nicht gerechtfertigt. Neben dem unterschiedlichen Umfang verbleibender Gemeinschaftsaufgaben weichen auch die vorgesehenen währungs- und institutionenpolitischen Reformen voneinander ab.
Eine neue Wohlfahrtssimulation müsste daher gesondert berechnen, welche Ausgaben entfallen, welche Beiträge weiterhin erforderlich bleiben und welche volkswirtschaftlichen Effekte aus der Beibehaltung ausgewählter gemeinsamer Funktionen entstehen.
Daraus lässt sich jedoch nicht unmittelbar ein Wohlfahrtseffekt eines möglichen gemeinsamen ESN-RN-Reformpakets ableiten. Dafür müssten dessen konkrete Maßnahmen, Übergangsregelungen und Finanzierungsvorgaben in einem gesonderten Szenario berücksichtigt werden.
Die EWIG-Studie liefert damit einen ökonomischen Referenzrahmen für die Untersuchung verschiedener Integrationsmodelle, aber noch keine vollständige Kosten-Nutzen-Rechnung einer deutsch-französischen Reformvereinbarung.
VIII. Schlussfolgerungen: Gemeinsame Reformgrundlagen und Perspektiven eines deutsch-französischen Kompromisses
Die im Oktober 2026 vorgestellten Reformkonzepte von ESN/AfD und Rassemblement National (RN) weisen erhebliche institutionelle Gemeinsamkeiten auf. Beide wollen die Kompetenzen der Europäischen Kommission beschränken, die Entscheidungsbefugnisse der Mitgliedstaaten stärken, den EU-Haushalt verkleinern und zusätzliche Gemeinschaftsschulden verhindern. Der europäische Binnenmarkt soll erhalten bleiben. Auch bei der Migrationspolitik, dem Außengrenzschutz und der Zusammenarbeit in strategischen Industriezweigen bestehen weitreichende Übereinstimmungen.
Die wesentlichen Differenzen betreffen die Geld-, Steuer- und Klimapolitik. Das ESN-Papier fordert eine stabilitätsorientierte Reform der EZB, nationale Steuerhoheit und die Abschaffung der europäischen Klimaregulierung. Der RN befürwortet dagegen eine stärkere wirtschaftspolitische Rolle der EZB, die teilweise Harmonisierung der Unternehmens- und Verbrauchsteuern sowie ausgewählte gemeinsame Klimainstrumente. Unterschiede bestehen außerdem beim Umfang staatlicher Industriepolitik und europäischer Fördermaßnahmen.
Ein deutsch-französischer Kompromiss könnte diese Gegensätze durch gegenseitige Zugeständnisse in unterschiedlichen Politikfeldern überwinden. Angesichts der hohen französischen Staatsverschuldung und des erheblichen Konsolidierungsbedarfs könnte eine AfD-geführte Bundesregierung einer Reform der EZB zustimmen, die staatliche Finanzierungskosten stärker berücksichtigt und begrenzte Interventionen an den Staatsanleihemärkten ermöglicht. Preisstabilität, geldpolitische Unabhängigkeit und klare Grenzen gemeinschaftlicher Haftung müssten dabei gewahrt bleiben. Das neue ESN-Konzept ermöglicht eine solche Reform unter Beibehaltung des Euro.
Im Gegenzug könnte eine RN-geführte Regierung unter Marine Le Pen der vollständigen Abschaffung des Green Deals, des europäischen Emissionshandels, des CO₂-Grenzausgleichs CBAM und verbindlicher europäischer Klimaziele zustimmen. Auch auf die Forderungen nach gemeinsamen EU-Steuern und einer verpflichtenden Harmonisierung nationaler Steuersätze könnte Frankreich verzichten. Die Klima-, Energie- und Steuerpolitik würde damit weitgehend wieder in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.
Als industriepolitischer Ausgleich käme eine stärker protektionistisch ausgerichtete europäische Außenhandelspolitik infrage. Höhere Außenzölle in ausgewählten Industriezweigen, handelspolitische Schutzmaßnahmen und europäische Local-Content-Vorgaben bei öffentlichen Aufträgen könnten insbesondere den französischen Interessen am Schutz heimischer Produktionsstandorte Rechnung tragen. Sie würden den klimapolitisch begründeten CBAM durch klassische handelspolitische Instrumente ersetzen. Die Vereinbarkeit mit dem WTO-Recht und bestehenden Handelsabkommen wäre dabei zu berücksichtigen.
Weitere Verhandlungsspielräume bestehen bei der Finanzierung gemeinsamer Aufgaben. Beide Seiten streben eine deutliche Verringerung ihrer EU-Nettobeiträge an. Zusätzliche Industrie-, Forschungs- und Infrastrukturprojekte könnten über freiwillige zwischenstaatliche Konsortien finanziert werden, ohne neue allgemeine Haftungsverpflichtungen zu begründen.
Deutschland und Frankreich verfügen zudem über erhebliche finanzpolitische Verhandlungsmacht gegenüber den übrigen EU-Mitgliedstaaten. Nach der IW-Auswertung für 2024 trug Deutschland allein 53,9 Prozent der operativen Nettobeiträge aller EU-Nettozahler; gemeinsam mit Frankreich waren es 73,5 Prozent. Eine abgestimmte deutsch-französische Position könnte daher erheblichen Druck für Neuverhandlungen ausüben. Insbesondere die bestehenden Vetorechte bei neuen Eigenmittelbeschlüssen und Finanzrahmen stärken diese Verhandlungsposition. Eine umfassende Vertragsreform bliebe gleichwohl an die erforderlichen Zustimmungs- und Ratifikationsverfahren gebunden.
Für die praktische Umsetzung kommen drei Reformwege in Betracht: die Änderung bestehender EU-Rechtsakte, eine umfassende Revision der europäischen Verträge oder die Neugründung einer europäischen Vertragsordnung. Die IKW-Studie von Gunnar Beck untersucht die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen. Weitere reformbereite Regierungen, insbesondere in Italien und Mitteleuropa, könnten die deutsch-französische Initiative unterstützen. Ihre unterschiedlichen Interessen bei EU-Transfers, Außen- und Sicherheitspolitik müssten dabei berücksichtigt werden.
Insgesamt bestehen damit erhebliche Aussichten auf einen deutsch-französischen Reformkompromiss, sofern die Verhandlungen nicht auf einzelne Streitfragen beschränkt bleiben, sondern einen umfassenden wirtschafts- und finanzpolitischen Interessenausgleich ermöglichen. Frankreich könnte größere geld- und industriepolitische Handlungsspielräume erhalten, während Deutschland die Abschaffung der europäischen Klimaregulierung, den Erhalt nationaler Steuerhoheit und eine weitreichende Rückverlagerung europäischer Kompetenzen durchsetzen könnte. Die institutionellen Gemeinsamkeiten beider Reformkonzepte und ihre gemeinsame finanzielle Verhandlungsmacht bilden dafür eine wesentliche Grundlage.
Quellen und Literatur
Primärquellen und Parteiprogramme
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- Alternative für Deutschland / Europa der Souveränen Nationen (2026): Pressekonferenz mit Alice Weidel im Europäischen Parlament. Straßburg, Oktober 2026. Video und Transkript. URL: https://www.youtube.com/watch?v=Q9hLQ6N89lM
- Alternative für Deutschland / Europa der Souveränen Nationen (2026): Europapolitische Veranstaltung mit Alice Weidel und Abgeordneten verschiedener europäischer Fraktionen. Oktober 2026. Video und Transkript. URL: https://www.youtube.com/watch?v=hPOfkOvqwB4
- Alternative für Deutschland (2024): Europawahlprogramm 2024. Beschlossen auf der Europawahlversammlung in Magdeburg, 29. Juli–6. August 2023. URL: https://www.afd.de/wp-content/uploads/2023/12/AfD_EW_Programm_2024.pdf
- Alternative für Deutschland (2025): Zeit für Deutschland. Programm der Alternative für Deutschland für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag. Beschlossen auf dem Bundesparteitag in Riesa, 11.–12. Januar 2025. URL: https://www.afd.de/wahlprogramm25/
- Alternative für Deutschland (2016): Programm für Deutschland. Das Grundsatzprogramm der Alternative für Deutschland. Beschlossen auf dem Bundesparteitag in Stuttgart, 30. April–1. Mai 2016. URL: https://www.afd.de/grundsatzprogramm/
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- Rassemblement National (2022/2024): La France entreprend. Projet de Marine Le Pen. Wirtschaftsprogramm, Paris. URL: https://francaisdeletranger.rassemblementnational.fr/documents/WEB-GRN-LIVRET-ENTREPRISE.pdf
- Rassemblement National / Marine Le Pen (2026): Présentation de la trajectoire financière du quinquennat. Pressekonferenz und wirtschaftspolitische Programmvorstellung, 6. Oktober 2026. URL: https://rassemblementnational.fr/videos/marine-le-pen-presente-la-trajectoire-financiere-de-son-quinquennat
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- Busch, Berthold; Kauder, Björn; Sultan, Samina (2025): EU-Haushalt und Mitgliedstaaten: Wer ist Nettozahler, wer Nettoempfänger? IW-Report Nr. 62/2025. Institut der deutschen Wirtschaft, Köln, 26. November 2025. Insbesondere Tabelle A-1, S. 21. URL: https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Report/PDF/2025/IW-Report_2025-EU-Haushalt.pdf
- Lequeux, Vincent (2026): Budget européen : quels pays versent plus qu’ils ne reçoivent ? Toute l’Europe, 15. Oktober 2026. URL: https://www.touteleurope.eu/fonctionnement-de-l-ue/budget-europeen-quels-pays-versent-plus-qu-ils-ne-recoivent/
- Ou Vont Nos Impôts (2026): Le vrai coût de l’Europe pour la France. Auswertung der EU-Haushaltsdaten 2025, aktualisiert am 24. Oktober 2026. URL: https://ouvontnosimpots.com/enquetes/vrai-cout-europe-2025/
- Französisches Parlament / Assemblée nationale (2026): Rapport sur les relations financières entre la France et l’Union européenne. Haushaltsunterlagen zum Haushaltsentwurf 2027 und französische EU-Nettoposition für 2025. URL: https://www.assemblee-nationale.fr/dyn/opendata/RAPPANR5L17B3291-tIII-a46.html
- Französischer Senat (2025): La contribution de la France au budget de l’Union européenne. Finanzbericht zum Haushaltsentwurf 2026, Paris. URL: https://www.senat.fr/fileadmin/cru-1769414716/Commissions/Finances/2025-2026/PLF_2026/NP/Affaires_europeennes_NP_PLF_2026.pdf
- Genovese, Vincenzo (2026): Marine Le Pen vs Alice Weidel: How the far right wants to reshape the EU. Euronews, 22. Oktober 2026. URL: https://www.euronews.com/2026/10/22/marine-le-pen-vs-alice-weidel-how-the-far-right-wants-to-reshape-the-eu
- Genovese, Vincenzo (2026): Le Pen lands in Brussels lashing out at the European Commission. Euronews, 14. Oktober 2026. URL: https://www.euronews.com/2026/10/14/le-pen-lands-in-brussels-lashing-out-at-the-european-commission
- Reuters (2026): Factbox – French far-right presidential candidate Marine Le Pen’s main budget proposals. 6. Oktober 2026. URL: https://live.euronext.com/en/financial-news/factbox-french-far-right-presidential-candidate-marine-pens-main-budget-proposals
- Chastand, Jean-Baptiste (2026): Marine Le Pen isolée à Bruxelles après avoir menacé d’engager un « bras de fer » avec l’Europe au sujet de la contribution financière de la France. Le Monde, 15. Oktober 2026. URL: https://www.lemonde.fr/international/article/2026/10/15/a-bruxelles-marine-le-pen-bien-isolee-apres-avoir-menace-l-europe-d-un-bras-de-fer_6794068_3210.html
- Le Monde (2026): Présidentielle 2027 : les propositions radicales et les chiffres flous de Marine Le Pen sur le budget de l’UE. 8. Oktober 2026. URL: https://www.lemonde.fr/politique/article/2026/10/08/presidentielle-2027-les-propositions-radicales-et-les-chiffres-flous-de-marine-le-pen-sur-le-budget-de-l-union-europeenne_6790175_823448.html
- Tobelem, Boran (2024): Élections européennes 2024 : le programme de Jordan Bardella et du Rassemblement national. Toute l’Europe, 16. Mai 2024. URL: https://www.touteleurope.eu/vie-politique-des-etats-membres/elections-europeennes-2024-le-programme-de-jordan-bardella-et-du-rassemblement-national-rn/
- Statistisches Bundesamt (2026): Steuereinnahmen 2025 summieren sich auf rund 990 Milliarden Euro. Wiesbaden, 17. April 2026. URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/steuereinnahmen.html
Rechtliche und statistische Grundlagen
- Europäische Union (2012): Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union (EUV). Insbesondere Artikel 4, 5, 17, 20 und 48. Amtsblatt der Europäischen Union, C 326 vom 26. Oktober 2012. URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012M/TXT
- Europäische Union (2012): Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Insbesondere Artikel 123, 127, 241, 258, 260, 311, 312 sowie 326–334. Amtsblatt der Europäischen Union, C 326 vom 26. Oktober 2012. URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012E/TXT
- Rat der Europäischen Union (2025): Beschluss (EU, Euratom) 2025/2427 des Rates vom 17. November 2025 zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates. Enthält die für das Jahr 2026 maßgeblichen Bevölkerungsangaben zur Berechnung qualifizierter Mehrheiten. Amtsblatt der Europäischen Union, 27. November 2025. URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32025D2427
- Rat der Europäischen Union: Qualifizierte Mehrheit und Sperrminorität im Rat der Europäischen Union. Offizielle Darstellung der Abstimmungsregeln. URL: https://www.consilium.europa.eu/de/council-eu/how-does-the-council-vote/qualified-majority/
- Europäische Freihandelsassoziation (EFTA): The European Economic Area (EEA). Institutioneller Aufbau und Binnenmarktbeteiligung. URL: https://www.efta.int/eea
- Europäische Union (1992): Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 1 vom 3. Januar 1994. URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:21994A0103(01)
- Europäische Union (2021): Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität („Europäisches Klimagesetz“). Amtsblatt der Europäischen Union, L 243. URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj/deu
- Europäische Union (2003): Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union. Konsolidierte Fassung. URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj/deu
- Europäische Union (2023): Verordnung (EU) 2023/851 zur Verschärfung der CO₂-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge. Amtsblatt der Europäischen Union, L 110. URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/851/oj/deu
- Europäische Union (2024): Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Amtsblatt der Europäischen Union. URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj/deu
- Europäische Union (2024): Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit. Amtsblatt der Europäischen Union. URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj/deu
- Europäische Union (2014): Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates über die Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie über die Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel. Insbesondere Artikel 9 und 12, in der geltenden Fassung. URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2014/609/oj/deu
- Institut national de la statistique et des études économiques (INSEE) (2026): Le compte des administrations publiques en 2025. Insee Première Nr. 2106, 29. Mai 2026. URL: https://www.insee.fr/fr/statistiques/8997691
- Europäische Kommission (2026): Economic forecast for France. Frühjahrsprognose vom 21. Mai 2026, insbesondere die Prognose der Staatsschuldenquote für 2027. URL: https://economy-finance.ec.europa.eu/economic-surveillance-eu-member-states/country-pages-including-country-reports/france/economic-forecast-france_en
- Europäische Union (2023): Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM), in geltender Fassung. URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj/deu
- Welthandelsorganisation (WTO): Agreement on Government Procurement (GPA), revidierte Fassung von 2012, insbesondere die Vorgaben zur Nichtdiskriminierung und zur öffentlichen Beschaffung. URL: https://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/rev-gpr-94_01_e.htm
- Putnam, Robert D. (1988): Diplomacy and Domestic Politics: The Logic of Two-Level Games. International Organization, 42(3), S. 427–460. URL: https://doi.org/10.1017/S0020818300027697
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