Die ersten 100 Tage: Was eine neue AfD-Landesregierung wirklich verändern kann
_ Dr. Roland Hartwig, Gastforscher, Institut für konservative Wirtschaftspolitik (IKW), Leiter, Politische Akademie Thüringen. München, 17. Oktober 2026.
Kernbotschaften und Handlungsempfehlungen
- Eine neue Landesregierung kann innerhalb der ersten 100 Tage zahlreiche politische Veränderungen durch konsequenten Gesetzesvollzug, neue Verwaltungsprioritäten und organisatorische Entscheidungen einleiten, ohne zunächst umfassende Gesetzesreformen durchführen zu müssen.
- Besonders beim Aufenthaltsrecht bestehen erhebliche landespolitische Vollzugsmöglichkeiten, insbesondere bei Abschiebungen, Duldungsprüfungen und Abschiebehaft, soweit die bundes- und europarechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Staatliche Förderprogramme können auf Rechtmäßigkeit, Zweckbindung und politische Neutralität überprüft werden. Finanzielle Zuwendungen an Organisationen dürfen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien nicht verletzen.
- Tiefgreifende Ministerial- und Verwaltungsreformen sowie die Neuordnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks benötigen regelmäßig mehr als 100 Tage, weil Dienstrecht, parlamentarische Verfahren und Staatsverträge zu beachten sind.
- Eine langfristige Stärkung der Landesregierungen setzt voraus, bundesgesetzliche Kompetenzen stärker an die Länder zurückzugeben und das föderale Subsidiaritätsprinzip wieder konsequenter anzuwenden.
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Ein Regierungswechsel eröffnet erhebliche politische Gestaltungsmöglichkeiten. Besonders deutlich wird dies am 10-Punkte-Programm „100 Tage für Sachsen-Anhalt“ der AfD, das unter anderem eine Abschiebeoffensive, die Einstellung politischer Förderprogramme, die Kündigung der Rundfunkstaatsverträge und die Verringerung der Ministerien vorsieht. [2]
Welche Maßnahmen tatsächlich innerhalb der ersten 100 Tage umgesetzt werden könnten, hängt wesentlich von der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ab. Diese Problematik behandle ich auch in meinem neuen, 2026 im Verlag Antaios erschienenen Buch Alternative Realpolitik. Die darin entwickelten Überlegungen sind nicht auf Sachsen-Anhalt beschränkt, sondern betreffen grundsätzlich jede künftige Landesregierung, die einen weitreichenden Politikwechsel anstrebt. Hinzu treten die von den Altparteien über Jahrzehnte aufgebauten verfestigten Machtstrukturen des „Tiefen Staates“. [1]
Sofortmaßnahmen durch konsequenten Gesetzesvollzug
Die Gesetzgebungskompetenzen der Bundesländer wurden über Jahrzehnte erheblich eingeschränkt. In vielen wichtigen Politikbereichen bestimmt der Bund die gesetzlichen Rahmenbedingungen, zusätzlich überlagert durch europäisches Recht. Den Ländern verbleiben vielfach vor allem Verwaltungs- und Vollzugsaufgaben.
Gerade darin bestehen jedoch erhebliche politische Handlungsmöglichkeiten. Nach Artikel 83 Grundgesetz führen die Länder Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit aus. Artikel 84 gewährt ihnen dabei weitreichende Zuständigkeiten für Behördenorganisation und Verwaltungsverfahren, soweit keine entgegenstehenden bundesrechtlichen Regelungen bestehen. [3]
Eine neue Landesregierung muss deshalb nicht zunächst umfangreiche Gesetzesänderungen abwarten. Sie kann unmittelbar damit beginnen, bestehendes Recht konsequent anzuwenden, behördliche Ermessensspielräume im gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen und rechtsfreie Räume nicht länger hinzunehmen.
Hierfür genügen vielfach Kabinettsbeschlüsse, Verwaltungsvorschriften, organisatorische Veränderungen und rechtmäßige Weisungen gegenüber nachgeordneten Behörden. Der entscheidende Unterschied besteht zwischen dem kurzfristig möglichen Vollzug geltenden Rechts und grundlegenden Reformen, die neue gesetzliche Grundlagen benötigen.
Abschiebungen, Duldungen und Abschiebehaft
Besonders weitreichende Handlungsmöglichkeiten bestehen beim Vollzug des Aufenthaltsrechts. Das 100-Tage-Programm der AfD Sachsen-Anhalt sieht vor, Abschiebungen unverzüglich zu intensivieren, Abschiebehaft stärker einzusetzen und eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Land und Kommunen einzurichten.
Im Jahr 2024 wurden in Sachsen-Anhalt insgesamt nur 654 Abschiebungen vollzogen. Dem standen 5.134 neu registrierte Asylsuchende gegenüber – die Zahl der Abschiebungen entsprach damit rechnerisch lediglich 12,7 % der jährlichen Asylzugänge. Zugleich waren zum 31. Dezember 2024 insgesamt 4.711 ausreisepflichtige Personen im Land registriert. Gemessen an diesem Bestand erreichten die jährlichen Abschiebungen lediglich 13,9 %. Darüber hinaus scheiterten 1.252 geplante Abschiebungen. [2, 4]
Viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer verbleiben aufgrund einer Duldung weiterhin in Deutschland. Eine Duldung begründet jedoch kein Aufenthaltsrecht, sondern setzt lediglich die Abschiebung vorübergehend aus. Entfallen die tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisse, ist die Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz zu widerrufen. [5]
Eine Landesregierung könnte daher ihre Ausländerbehörden anweisen, Ausreisepflichten konsequenter durchzusetzen, Duldungsvoraussetzungen systematisch zu überprüfen und Rückführungsverfahren zu beschleunigen.
Auch die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Abschiebehaft können ausgeschöpft werden. Voraussetzung bleiben die gesetzlichen Haftgründe, die Verhältnismäßigkeit und grundsätzlich eine richterliche Entscheidung. Grenzen ergeben sich zudem aus verbindlichem Bundes- und Europarecht. Der Bund kann im verfassungsrechtlich vorgesehenen Rahmen Vorgaben für den Gesetzesvollzug machen. [3, 5]
Eine solche Neuausrichtung wäre innerhalb weniger Wochen möglich. Sie erfordert nicht zwingend eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes, sondern vor allem organisatorische Maßnahmen und einen entsprechenden Vollzugswillen.
Staatliche Neutralität und Finanzierung politischer NGOs
Ein zweites wesentliches Handlungsfeld betrifft die staatliche Förderung politisch aktiver Nichtregierungsorganisationen.
Der Staat ist gegenüber den politischen Parteien zur Neutralität verpflichtet. Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung darf diese Verpflichtung nicht dadurch umgangen werden, dass staatliche Stellen politische Einflussnahme auf Dritte übertragen und diese mit öffentlichen Mitteln finanzieren.
Ob der Staat selbst in den politischen Meinungskampf eingreift oder eine entsprechende Einflussnahme durch finanzierte Organisationen ermöglicht, kann hinsichtlich der parteipolitischen Wettbewerbsneutralität rechtlich vergleichbare Probleme aufwerfen.
Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass staatliche Ressourcen nicht zur einseitigen Beeinflussung des Parteienwettbewerbs eingesetzt werden dürfen. Allerdings ist nicht jede Förderung politisch aktiver Organisationen rechtswidrig. Bei finanziellen Zuwendungen an Dritte ist vielmehr zu prüfen, ob und in welcher Weise dadurch die Chancengleichheit politischer Parteien beeinträchtigt wird. [6]
Eine neue Landesregierung könnte deshalb bestehende Förderprogramme überprüfen, neue Förderungen entsprechend ihren gesetzlichen Zuständigkeiten einstellen und rechtswidrige oder zweckwidrig verwendete Zuwendungen nach Maßgabe des Verwaltungsrechts zurückfordern.
Das Beispiel Sachsen-Anhalts zeigt, dass bereits bestehende Förderstrukturen erhebliche politische Gestaltungsspielräume eröffnen, ohne dass dafür zwingend neue Gesetze erforderlich wären.
Ministerien und Verwaltungsorganisation
Das 100-Tage-Programm der AfD Sachsen-Anhalt sieht außerdem eine Verringerung der Ministerien vor. Vergleichbare Vorhaben wären grundsätzlich auch in anderen Bundesländern möglich.
Die organisatorische Neuordnung einer Landesregierung kann relativ kurzfristig beschlossen werden. In Sachsen-Anhalt entscheidet die Landesregierung nach Artikel 68 der Landesverfassung über die Abgrenzung der ministeriellen Geschäftsbereiche. [7]
Die praktische Umsetzung stellt jedoch erheblich größere Anforderungen. Eine neue Regierung muss zunächst die übernommenen Ministerien, ihre internen Strukturen, Zuständigkeiten und Verwaltungsabläufe kennenlernen, bevor sie diese grundlegend verändern kann.
Insbesondere das öffentliche Dienstrecht setzt Umstrukturierungen Grenzen. Beamtenrechtliche Ansprüche, bestehende Personalstrukturen und gesetzlich zugewiesene Aufgaben lassen sich nicht beliebig verändern.
Eine umfassende Verwaltungsreform muss deshalb sorgfältig vorbereitet werden. Die Zusammenlegung von Ministerien kann innerhalb der ersten 100 Tage beschlossen werden; ihre vollständige organisatorische Umsetzung dürfte regelmäßig einen längeren Zeitraum beanspruchen.
Kündigung der Rundfunkstaatsverträge
Auch die Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehört zu den Vorhaben, die kurzfristig eingeleitet, aber nicht unmittelbar abgeschlossen werden können.
Das Programm der AfD Sachsen-Anhalt sieht die Kündigung der Rundfunkstaatsverträge vor. Der MDR-Staatsvertrag enthält jedoch eine reguläre Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Jahresende. Zudem benötigt die Kündigung nach Artikel 69 der Landesverfassung Sachsen-Anhalts die Zustimmung des Landtags. [7, 8]
Andere Bundesländer unterliegen teilweise abweichenden staatsvertraglichen Regelungen.
Eine Landesregierung könnte folglich den rechtlichen Reformprozess innerhalb der ersten 100 Tage beginnen. Die tatsächliche Neuordnung des Rundfunks und seiner Finanzierung würde jedoch erheblich mehr Zeit benötigen und müsste auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rundfunkordnung entsprechen.
Föderalismusreform: Mehr Kompetenzen für die Bundesländer
Die begrenzten Handlungsmöglichkeiten einer Landesregierung verdeutlichen ein grundsätzliches Problem des deutschen Föderalismus. Die Bundesländer sind zunehmend auf den Vollzug bundesgesetzlicher Entscheidungen beschränkt, obwohl sie deren praktische Folgen tragen.
Artikel 70 Grundgesetz bestimmt ausdrücklich, dass die Gesetzgebung grundsätzlich Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz dem Bund keine entsprechende Kompetenz zuweist. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis sollte wieder stärker zur Geltung kommen.
Maßgeblich müsste das Subsidiaritätsprinzip sein: Der Bund sollte insbesondere dort einheitlich regeln, wo eine Angelegenheit tatsächlich nur bundesweit sinnvoll bewältigt werden kann.
Der Grenzschutz ist hierfür ein naheliegendes Beispiel. Dagegen stellt sich beim Aufenthaltsrecht die Frage, weshalb die Länder, welche Unterbringung, Integration und zahlreiche Folgekosten der Zuwanderung tragen, nicht stärkere eigene Entscheidungskompetenzen erhalten sollten.
Eine föderale Neuordnung könnte deshalb vorsehen, dass Länder größere Möglichkeiten bekommen, über die Aufnahme und Integration von Zuwanderern selbst zu entscheiden.
Rechtliche Möglichkeiten einer Rückverlagerung
Das Grundgesetz enthält bereits Instrumente für eine solche Reform. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung ermöglichen Artikel 72 und 74 eine differenzierte Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern.
Nach Artikel 72 Absatz 4 kann der Bundesgesetzgeber bestimmte Materien wieder für Landesrecht öffnen, wenn eine bundesgesetzliche Regelung nicht länger im Sinne des Absatzes 2 erforderlich ist.
Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer gehört nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 zur konkurrierenden Gesetzgebung. Die Ein- und Auswanderung sowie der Grenzschutz fallen dagegen unter die ausschließliche Bundesgesetzgebung nach Artikel 73. Eine weitergehende Übertragung dieser Kompetenzen würde eine Grundgesetzänderung erfordern. [3]
Eine künftige Bundesregierung könnte somit bewusst Gesetzgebungskompetenzen an die Länder zurückgeben. Politisch würde dies einen Verzicht des Bundes auf eigene Gestaltungsmacht bedeuten.
Gerade darin läge jedoch der wesentliche Gedanke einer föderalen Staatsreform: Entscheidungen sollten möglichst dort getroffen werden, wo ihre Folgen unmittelbar wirksam werden und demokratisch verantwortet werden müssen.
Quellen und Literatur
[1] Hartwig R. (2026). Alternative Realpolitik. Verlag Antaios. URL: https://antaios.de/gesamtverzeichnis-antaios/einzeltitel/304876/alternative-realpolitik
[2] AfD Sachsen-Anhalt (2026). 100 Tage für Sachsen-Anhalt! Was wir sofort tun werden. URL: https://table.media/assets/berlin/26_07_12_afd_100_tage.pdf
[3] Bundesrepublik Deutschland (2026). Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Art. 70–74 und 83–84. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/
[4] Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt (2025). Migration – Jahresbilanz 2024: Sachsen-Anhalt mit deutlich mehr Rückführungen und Ausreisen. Pressemitteilung Nr. 008/2025 vom 25. Januar 2025. URL (veröffentlichter Abdruck): https://www.hallanzeiger.de/aktuelle_nachrichten_land_sachsen_anhalt/25-01-2025-jahresbilanz-2024-sachsen-anhalt-mit-deutlich-mehr-rueckfuehrungen-und-ausreisen | Deutsche Polizeigewerkschaft Sachsen-Anhalt (2025). Abschiebehindernisse und Maßnahmenabbruch bei Abschiebungen in Sachsen-Anhalt. 21. August 2025. URL: https://www.dpolg-lsa.de/aktuelles/news/abschiebehindernisse-und-massnahmenabbruch-bei-abschiebungen-in-sachsen-anhalt-1
[5] Bundesrepublik Deutschland (2026). Aufenthaltsgesetz, insbesondere §§ 58, 60a und 62. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/
[6] Bundesverfassungsgericht (2023). Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19. Finanzierung der Desiderius-Erasmus-Stiftung. URL: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/es20230222_2bve000319.html
[7] Land Sachsen-Anhalt (2026). Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, insbesondere Art. 68 und 69. URL: https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Downloads/Rechtsgrundlagen/Gesetze_9._WP/05._Landesverfassung_LV.pdf
[8] Freistaat Sachsen, Land Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen (2021). Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk, insbesondere § 42. URL: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19075-StV-MDR
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