Steuerreform25: Weniger Steuern, mehr Leistung, mehr Wachstum

_ Prof. Dr. Fritz Söllner, Technische Universität Ilmenau, Gastforscher, Institut für konservative Wirtschaftspolitik (IKW). München, 15. Oktober 2026.

Kernbotschaften & Handlungsempfehlungen

  • Deutschland weist eine der höchsten Belastungen von Arbeitseinkommen innerhalb der OECD auf: Der Steuer- und Abgabenkeil eines alleinstehenden Durchschnittsverdieners betrug 2025 49,3 Prozent, gegenüber 35,1 Prozent im OECD-Durchschnitt. Hohe Grenzbelastungen vermindern die finanziellen Anreize zu Mehrarbeit, beruflichem Aufstieg und Erwerbsaufnahme.
  • Die Steuerreform25 sieht die Vereinheitlichung von Einkommensteuer und Körperschaftsteuer mit einem einheitlichem Steuersatz von 22 Prozent sowie die Ersetzung der Gewerbesteuer durch einen kommunalen Zuschlag von regelmäßig höchstens 3 Prozentpunkten vor. Die Gesamtbelastung soll damit im Regelfall 25 Prozent nicht überschreiten. Gleichzeitig soll der Solidaritätszuschlag vollständig entfallen. Ziel sind eine grundlegende Steuervereinfachung, die Gleichbehandlung unterschiedlicher Einkunftsarten und Unternehmensrechtsformen sowie eine deutliche Entlastung von Arbeitnehmern, Familien und Unternehmen.
  • Familien mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern sollen Grundfreibeträge von insgesamt 54.000 Euro jährlich erhalten. Vorgesehen sind 15.000 Euro je Erwachsenen und 12.000 Euro je Kind bei gleichzeitiger Beibehaltung des Kindergeldes. Damit sollen insbesondere Familien mit mittleren Einkommen und mehreren Kindern deutlich entlastet werden.
  • Deutschlands Unternehmen leiden unter hoher Steuerbelastung und erheblicher Bürokratie: Die tarifliche Besteuerung von Kapitalgesellschaften betrug 2025 30,13 Prozent, während die Gesamtbelastung ausgeschütteter Gewinne rechnerisch 48,56 Prozent erreichte. Nach Bundesbank-Angaben stiegen die von Unternehmen berichteten Bürokratiekosten von 5 auf 7 Prozent des Umsatzes zwischen 2022 und 2024.
  • Eine grundlegende Steuerreform muss mit einer überprüfbaren Finanzierung und konsequentem Ausgabenabbau verbunden werden. Die steuerliche Entlastung kann Arbeit, Investitionen und Wachstum fördern; automatische Steuermehreinnahmen lassen sich daraus jedoch nicht ableiten. Notwendig sind eine umfassende fiskalische Wirkungsrechnung, die Prüfung staatlicher Ausgaben und eine langfristig tragfähige Finanzierung von Bund, Ländern und Gemeinden.

Deutschland braucht eine grundlegende Steuerreform

Das deutsche Steuer- und Abgabensystem weist erhebliche strukturelle Defizite auf. Hohe Belastungen von Arbeitseinkommen und Unternehmensgewinnen schwächen Leistungs- und Investitionsanreize, während zahlreiche Sonderregelungen, Ausnahmen und steuerliche Vergünstigungen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung beeinträchtigen. Hinzu kommen erhebliche Bürokratiekosten für Bürger, Unternehmen und Finanzverwaltung. Das Ergebnis ist ein Steuerrecht, das sowohl hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Wirkungen als auch seiner Transparenz und Belastungsgerechtigkeit reformbedürftig ist. [1]

Einzelne Tarifkorrekturen, zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten oder punktuelle Steuervergünstigungen reichen nicht aus, um diese Probleme zu lösen. Erforderlich ist eine grundlegende Neuordnung der Ertragsbesteuerung, die Arbeitnehmer, Familien, Mittelstand und Unternehmen gleichermaßen berücksichtigt.

Einen entsprechenden Ansatz verfolgt die „Steuerreform25“, die 2024 von der AfD-Bundestagsfraktion unter maßgeblicher Beteiligung von Prof. Dr. Fritz Söllner von der Technischen Universität Ilmenau ausgearbeitet und vorgestellt wurde. Das Konzept orientiert sich am Bundessteuergesetzbuch des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Paul Kirchhof, entwickelt dessen Grundgedanken jedoch insbesondere hinsichtlich der Steuersätze, Familienfreibeträge und kommunalen Besteuerung weiter. Der ursprüngliche Antrag wurde im Oktober 2024 in den Deutschen Bundestag eingebracht und im Juni 2025 in überarbeiteter Fassung erneut vorgelegt. [2; 3]

Im Mittelpunkt stehen drei Prinzipien: die Vereinheitlichung der Besteuerung, die Vereinfachung des Steuerrechts und die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Senkung der Steuersätze.

Hohe Steuer- und Abgabenbelastung schwächt Leistungsanreize

Die Belastung von Arbeitseinkommen gehört in Deutschland zu den höchsten innerhalb der OECD. Nach dem OECD-Bericht Taxing Wages 2026 betrug der Steuer- und Abgabenkeil eines alleinstehenden Arbeitnehmers ohne Kinder mit durchschnittlichem Einkommen im Jahr 2025 49,3 Prozent der gesamten Arbeitskosten. Lediglich Belgien lag mit 52,5 Prozent darüber. Der OECD-Durchschnitt betrug dagegen 35,1 Prozent. Deutschland übertraf diesen somit um 14,2 Prozentpunkte. [4]

Der Steuer- und Abgabenkeil erfasst die Einkommensteuer sowie die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, abzüglich gegebenenfalls berücksichtigter Geldleistungen. Er beschreibt damit die Differenz zwischen den gesamten Arbeitskosten eines Arbeitgebers und dem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers.

Auch Familien mit Kindern sind überdurchschnittlich belastet. Für ein verheiratetes Doppelverdienerpaar mit zwei Kindern, bei dem ein Elternteil den Durchschnittslohn und der andere 67 Prozent davon verdient, errechnet die OECD für Deutschland im Jahr 2025 einen Steuer- und Abgabenkeil von 42,6 Prozent. Im OECD-Durchschnitt waren es lediglich 29,8 Prozent. Bereits die für die Steuerreform25 herangezogenen älteren Vergleichsdaten wiesen mit rund 40,7 Prozent gegenüber 29,5 Prozent auf eine erhebliche Mehrbelastung deutscher Familien hin. [2; 4]

Ein weiteres Problem ist der steile Anstieg der Grenzsteuersätze im deutschen Einkommensteuertarif, der sogenannte Mittelstandsbauch. Schon bei vergleichsweise moderaten Einkommenssteigerungen wird ein wachsender Teil des zusätzlich erwirtschafteten Einkommens steuerlich abgeschöpft. Der Grenzsteuersatz bestimmt, welcher Anteil eines zusätzlich verdienten Euro an Einkommensteuer anfällt. Gerade für die Entscheidung über Mehrarbeit, den Übergang von Teilzeit zu Vollzeit oder die Aufnahme einer besser bezahlten Tätigkeit ist diese Größe von erheblicher Bedeutung.

Im Jahr 2024 setzte der Einkommensteuersatz von 42 Prozent bereits bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 66.761 Euro ein. Für 2026 liegt die entsprechende Tarifgrenze bei 69.879 Euro. Der Höchststeuersatz von 45 Prozent greift 2026 ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen. Unter Einbeziehung des Solidaritätszuschlags kann der nominelle Spitzensteuersatz noch höher liegen. [5; 6]

Im internationalen Vergleich bestehen erhebliche Unterschiede. Die vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Übersichten für 2025 reichen von Spitzensteuersätzen von 10 Prozent in Bulgarien und Rumänien über 15 Prozent in Ungarn bis zu mehr als 55 Prozent in Frankreich, Österreich und Japan. Deutschland lag einschließlich der berücksichtigten Zuschläge bei rund 47,5 Prozent. Diese Werte sind allerdings tarifliche Höchstsätze; unterschiedliche Freibeträge und Bemessungsgrundlagen müssen bei einem vollständigen Belastungsvergleich zusätzlich berücksichtigt werden. [5]

Die hohen Grenzbelastungen vermindern den finanziellen Ertrag zusätzlicher Arbeitsleistung. Dies kann die Bereitschaft zur Mehrarbeit reduzieren und den Übergang aus dem Sozialleistungsbezug in reguläre Beschäftigung erschweren. Gleichzeitig verschlechtert eine hohe Belastung qualifizierter Arbeit die Attraktivität Deutschlands im internationalen Wettbewerb um Fachkräfte.

Die Größenordnung der Gesamtbelastung wird auch durch Berechnungen des Deutschen Steuerzahlerinstituts verdeutlicht. Für 2024 ermittelte es eine durchschnittliche Einkommensbelastungsquote von 52,6 Prozent für Arbeitnehmerhaushalte. Anders als der OECD-Steuerkeil berücksichtigt diese Berechnung auch indirekte Steuern und weitere Abgaben. Die beiden Indikatoren sind deshalb methodisch nicht gleichzusetzen, zeigen jedoch übereinstimmend eine erhebliche Beanspruchung privater Einkommen durch staatliche Abgaben. [7]

Der Zusammenhang zwischen Abgabenbelastung und Fachkräfteabwanderung verdient besondere Aufmerksamkeit. In der Reformdiskussion wurde auf jährlich rund 250.000 Fortzüge deutscher Staatsangehöriger verwiesen. Für 2023 nennt der parlamentarische Reformantrag rund 265.000 Fortzüge. Diese Bruttozahl erlaubt für sich genommen allerdings weder eine Aussage über die Nettoabwanderung noch darüber, welcher Anteil ausschließlich aus hoch qualifizierten Fachkräften besteht. Entscheidend ist die grundsätzliche Wirkung hoher Steuer- und Sozialabgaben auf internationale Standort- und Erwerbsentscheidungen. [3]

Hohe Unternehmenssteuern beeinträchtigen Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit

Nicht weniger problematisch ist die Besteuerung unternehmerischer Gewinne. Dabei sind die Unterschiede zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften von zentraler Bedeutung.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften bilden den überwiegenden Teil der deutschen Unternehmenslandschaft. In steuerpolitischen Darstellungen wird ihr Anteil je nach Unternehmensbegriff mit rund 80 Prozent angegeben; die genaue Größenordnung hängt von der statistischen Abgrenzung ab. Für diese Unternehmen ist die Einkommensteuer zugleich eine wesentliche Form der Unternehmensbesteuerung. Hohe persönliche Grenzsteuersätze belasten damit nicht nur private Arbeitseinkommen, sondern auch unternehmerische Gewinne und Investitionsentscheidungen.

Kapitalgesellschaften unterliegen dagegen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer. Für thesaurierte, also im Unternehmen einbehaltene Gewinne ergibt sich daraus eine erhebliche Gesamtbelastung.

In der ursprünglichen Reformbetrachtung wurde diese Belastung mit rund 30,8 Prozent beziffert. Nach den Berechnungen des Bundesfinanzministeriums betrug die tarifliche Gesamtbelastung deutscher Kapitalgesellschaften 2025 im Vergleichsfall 30,13 Prozent. Nur wenige der untersuchten Staaten wiesen höhere nominelle Unternehmensteuersätze auf. [5]

Werden Gewinne anschließend an private Anteilseigner ausgeschüttet, entsteht eine weitere Besteuerungsebene. Unter den vom Bundesfinanzministerium verwendeten Annahmen betrug die gesamte Steuerlast auf ausgeschüttete Gewinne 2025 48,56 Prozent des ursprünglichen Unternehmensgewinns. Die frühere Reformdarstellung bezifferte sie entsprechend auf rund 48,5 Prozent. [5]

Diese steuerliche Mehrbelastung ausgeschütteter Gewinne schafft Anreize zur Gewinnthesaurierung und beeinflusst unternehmerische Finanzierungsentscheidungen. Gleichzeitig werden Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften nicht durchgängig gleichbehandelt.

Die bestehende Gewerbesteuer trägt zusätzlich zur Komplexität bei. Ihre Belastung hängt insbesondere vom kommunalen Hebesatz ab. Für Personenunternehmen bestehen zwar Anrechnungsmöglichkeiten auf die Einkommensteuer, wodurch die wirtschaftliche Belastung teilweise gemildert wird. Dennoch verbleiben Unterschiede zwischen Rechtsformen, erheblicher Berechnungsaufwand und zusätzliche Abgrenzungsfragen. [1]

Die steuerliche Behandlung sollte grundsätzlich nicht darüber entscheiden, ob ein Unternehmen als Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft organisiert wird, ob Gewinne ausgeschüttet oder einbehalten werden und ob eine Investition durch Eigen- oder Fremdkapital finanziert wird. Solche Entscheidungen sollten sich möglichst an betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten orientieren.

Auch die internationale Investitionsentwicklung unterstreicht die Notwendigkeit besserer Standortbedingungen. Nach dem EY Attractiveness Survey 2026 sank die Zahl neu angekündigter ausländischer Investitionsprojekte in Deutschland von 1.124 im Rekordjahr 2017 auf 608 im Jahr 2024 und 548 im Jahr 2025. Das entspricht gegenüber 2017 einem Rückgang um rund 51 Prozent. Der Wert von 2025 war der niedrigste seit 2009; zugleich setzte sich der Rückgang im achten Jahr in Folge fort. [8]

Die EY-Erhebung erfasst angekündigte Neuansiedlungs- und Erweiterungsprojekte, nicht das gesamte Volumen ausländischer Direktinvestitionen. Aus der Entwicklung lässt sich außerdem kein isolierter Kausaleffekt der Besteuerung ableiten. Neben den Steuern beeinflussen insbesondere Energiekosten, Arbeitskräfteverfügbarkeit, regulatorische Anforderungen und allgemeine wirtschaftliche Erwartungen die Investitionsentscheidungen. Die hohe Unternehmensbesteuerung ist jedoch ein struktureller Standortnachteil, der diese Probleme zusätzlich verschärfen kann.

Steuerliche Ungleichbehandlung und mangelnde Transparenz

Das gegenwärtige Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen mehreren Einkunftsarten, für die unterschiedliche Regelungen, Abzugsmöglichkeiten und teilweise eigenständige Besteuerungsverfahren gelten. Hinzu kommt eine große Zahl steuerlicher Ausnahmen und Vergünstigungen.

Diese Differenzierungen sollen vielfach besondere Lebenssachverhalte berücksichtigen oder bestimmte wirtschafts- und gesellschaftspolitische Ziele fördern. In ihrer Gesamtheit führen sie jedoch zu einem schwer überschaubaren Regelungssystem, das erhebliche Möglichkeiten zur steuerlichen Gestaltung eröffnet.

Besonders problematisch ist, dass die tatsächliche Steuerbelastung hoher Einkommen häufig deutlich von den tariflichen Höchstsätzen abweicht. Steuerpflichtige mit komplexen Vermögens- und Unternehmensstrukturen können legale Gestaltungsmöglichkeiten oftmals umfassender nutzen als Arbeitnehmer, deren Einkünfte unmittelbar dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Die empirische Forschung bestätigt, dass zwischen tariflichen Grenzsteuersätzen und effektiven Durchschnittssteuersätzen erheblich unterschieden werden muss. Für die oberen zehn Prozent der Einkommensteuerpflichtigen wurde in der Reformdiskussion ein durchschnittlicher Einkommensteuersatz von rund 25,1 Prozent für das Veranlagungsjahr 2019 angeführt. Eine Untersuchung von Martin Beznoska ermittelte für das oberste 1 Prozent der Einkommensverteilung im Jahr 2019 einen effektiven Einkommensteuersatz von 30,1 Prozent. Beide Werte beziehen sich auf unterschiedliche Einkommensgruppen und dürfen deshalb nicht unmittelbar gleichgesetzt werden. [3; 9]

Eine weitere Untersuchung zur Besteuerung besonders hoher Vermögen, auf die auch in der finanzwissenschaftlichen Stellungnahme von Prof. Söllner verwiesen wird, bezifferte die effektive Steuerbelastung von Multimillionären und Milliardären auf rund 25,5 bis 26 Prozent. Auch hier kommt es entscheidend darauf an, welche Steuerarten und Einkommenskomponenten berücksichtigt werden. [1]

Die steuerpolitische Schlussfolgerung ist dennoch eindeutig: Hohe nominelle Spitzensteuersätze gewährleisten für sich genommen keine gleichmäßige Besteuerung. Entscheidend ist, wie breit die Bemessungsgrundlage ausgestaltet ist und in welchem Umfang Ausnahmen, Privilegien und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.

Eine grundlegende Reform muss deshalb niedrige, einheitliche Steuersätze mit einer möglichst breiten und transparenten Bemessungsgrundlage verbinden.

Bürokratiekosten als eigenständiger Standortnachteil

Neben der unmittelbaren Steuerbelastung verursacht das deutsche Steuerrecht erhebliche indirekte Kosten. Bürger und Unternehmen müssen steuerliche Sachverhalte dokumentieren, unterschiedliche Besteuerungsregeln anwenden, Erklärungen erstellen, Aufbewahrungspflichten erfüllen und gegebenenfalls fachliche Beratung in Anspruch nehmen.

Eine für das Jahr 2024 angeführte Größenordnung beziffert die durch Steuergesetze verursachten Bürokratiekosten auf 14,5 Milliarden Euro jährlich und ordnet steuerlichen Vorschriften rund 45 Prozent der gesamten Bürokratiebelastung zu. Das Institut der deutschen Wirtschaft nennt ebenfalls einen Anteil steuerbedingter Bürokratiekosten von 45 Prozent. Für den absoluten Betrag von 14,5 Milliarden Euro ist allerdings keine unmittelbar vergleichbare, eigenständig nachvollziehbare amtliche Berechnung ersichtlich. Die beiden Angaben sind deshalb hinsichtlich ihres Erhebungsumfangs und ihrer Bezugsgrößen zu unterscheiden. [10]

Die Deutsche Bundesbank bestätigt die erhebliche Belastung durch regulatorische Anforderungen. Nach ihrer Untersuchung vom Juli 2026 stiegen die von Unternehmen berichteten Bürokratiekosten zwischen 2022 und 2024 im Durchschnitt von rund 5 auf 7 Prozent des Jahresumsatzes. Grundlage ist eine Unternehmensbefragung, bei der die Aufwendungen für staatliche Vorgaben geschätzt wurden. Die Angaben sind daher nicht mit amtlich gemessenen Steuerverwaltungskosten gleichzusetzen. [11]

Zu den besonders belastenden Bereichen zählen nach der Bundesbank die Steuer- und Finanzberichterstattung, arbeitsrechtliche Vorgaben, Datenschutzbestimmungen und Umweltregulierung. Kleine und mittlere Unternehmen sind überdurchschnittlich betroffen, weil viele Dokumentations- und Nachweispflichten unabhängig von der Betriebsgröße ähnliche Grundkosten verursachen.

Die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen reichen über die unmittelbaren Beratungskosten hinaus. Arbeitszeit, qualifiziertes Personal und Managementkapazitäten, die für steuerliche Dokumentation eingesetzt werden müssen, stehen nicht gleichzeitig für Produktion, Innovation, Kundenbetreuung und Investitionen zur Verfügung. Die Bundesbank stellt zudem einen Zusammenhang zwischen gestiegenen Bürokratiekosten und einer schwächeren Produktivitätsentwicklung fest. [11]

Eine Vereinfachung des Steuerrechts wäre deshalb nicht nur eine administrative Erleichterung, sondern zugleich ein Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität.

Steuerreform25: Vereinfachung und Vereinheitlichung des Ertragsteuersystems

Das Kernstück der Steuerreform25 ist die Vereinheitlichung von Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in einem einheitlichen Ertragsteuergesetzbuch und die Abschaffung der Gewerbesteuer, die durch ein Zuschlagsrecht der Gemeinden ersetzt wird.

Vorgesehen ist ein einheitlicher Steuersatz von 22 Prozent auf das steuerpflichtige Einkommen natürlicher Personen und die steuerpflichtigen Gewinne von Unternehmen. Zusätzlich sollen die Gemeinden ein eigenes Zuschlagsrecht in Form einer Gemeindewirtschaftssteuer von regelmäßig bis zu 3 Prozentpunkten erhalten. Im Regelfall soll die gesamte Ertragsteuerbelastung damit 25 Prozent nicht überschreiten. [2; 3]

Die häufig verwendete Kurzformel einer einheitlichen Besteuerung mit 25 Prozent bezeichnet somit die angestrebte Gesamtbelastung einschließlich des kommunalen Zuschlags. Es handelt sich nicht um einen Bundessteuersatz von 25 Prozent zuzüglich einer weiteren Gemeindesteuer.

Die verschiedenen Einkunftsarten der Einkommensteuer sollen als Einkünfte aus Erwerbshandeln zusammengefasst und einheitlich besteuert werden. Gleichzeitig würden steuerliche Ausnahmen, Sonderregelungen und nicht systematisch gerechtfertigte Vergünstigungen weitgehend gestrichen. Die Bemessungsgrundlage würde dadurch verbreitert, während die Steuersätze deutlich gesenkt werden könnten.

Die Steuerreform25 knüpft damit an den Grundgedanken Paul Kirchhofs an, wonach eine niedrige, transparente und möglichst einheitliche Besteuerung sowohl wirtschaftliche Leistungsanreize als auch Steuergerechtigkeit fördern kann.

Der angestrebte einheitliche Steuersatz bedeutet allerdings nicht, dass jeder Steuerpflichtige unabhängig von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit denselben Anteil seines Gesamteinkommens an Steuern entrichtet. Durch die vorgesehenen Freibeträge steigt die durchschnittliche Steuerbelastung mit zunehmendem Einkommen an, obwohl der Grenzsteuersatz oberhalb der Freibeträge konstant bleibt.

Die Reform verbindet damit einen (indirekt) progressiven Steuertarif mit einem konstanten Grenzsteuersatz.

Familienentlastung durch hohe Grundfreibeträge

Ein zentraler Bestandteil des Konzepts ist die deutlich stärkere steuerliche Berücksichtigung von Familien.

Die Steuerreform25 sieht einen Grundfreibetrag von 15.000 Euro pro Erwachsenen und einen zusätzlichen Freibetrag von 12.000 Euro pro Kind vor. Die Freibeträge sollen innerhalb der Familie frei übertragbar sein. Das Kindergeld soll daneben in bisheriger Höhe bestehen bleiben und nicht auf den Kinderfreibetrag angerechnet werden. [2; 3]

Für eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern ergibt sich daraus ein gemeinsames Freibetragsvolumen von 54.000 Euro jährlich. Für einen Haushalt mit drei Kindern würde es auf 66.000 Euro steigen.

Diese Beträge bezeichnen die Freibeträge innerhalb des Reformmodells und dürfen nicht mit einem vollständig steuerfreien Bruttoarbeitslohn gleichgesetzt werden. Die tatsächliche Bemessungsgrundlage hängt weiterhin von der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung der Erwerbsaufwendungen und weiterer berücksichtigungsfähiger Positionen ab.

Die Ausweitung der Freibeträge trägt dem Umstand Rechnung, dass Familien mit Kindern erhebliche zusätzliche Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnen, Bildung und Betreuung tragen. Gerade bei mittleren Einkommen stehen diese Kosten häufig nur begrenzten finanziellen Spielräumen gegenüber.

Im unteren Einkommensbereich werden Familien durch Sozialtransfers teilweise entlastet. Bei steigenden Erwerbseinkommen können diese Leistungen jedoch abgeschmolzen werden. Dadurch entsteht in bestimmten Einkommensbereichen eine hohe kombinierte Grenzbelastung aus Steuern, Sozialabgaben und dem Wegfall von Transferleistungen.

Eine in der ursprünglichen Reformpräsentation verwendete Modellrechnung veranschaulichte diesen Zusammenhang anhand eines Doppelverdienerpaares mit zwei Kindern im Alter von fünf und neun Jahren, einer monatlichen Miete von 1.095 Euro, Heizkosten von 140 Euro und einer hälftigen Einkommensverteilung zwischen den Eltern.

Für Bruttohaushaltseinkommen zwischen ungefähr 2.500 und 6.000 Euro monatlich zeigte die Modellrechnung, dass steigende Erwerbseinkommen durch den Entzug staatlicher Leistungen und zusätzliche Abgaben teilweise weitgehend aufgezehrt werden können. Unter bestimmten Annahmen kann das verfügbare Einkommen trotz einer Erhöhung des Bruttoverdienstes sogar sinken.

Solche Effekte verdeutlichen die Notwendigkeit, Steuerrecht und Sozialtransfers aufeinander abzustimmen. Die Anreize zur Erwerbsaufnahme und Mehrarbeit hängen nicht allein vom Einkommensteuertarif, sondern von der gesamten Grenzbelastung ab.

Die ursprünglichen Berechnungen zur Steuerreform25 gingen davon aus, dass Familien bereits ab einem Arbeitnehmerbruttoeinkommen von 35.000 Euro jährlich entlastet werden könnten. Für eine Beispielfamilie mit 85.000 Euro Arbeitnehmerbruttoeinkommen wurde eine jährliche Steuerentlastung von 11.900 Euro ausgewiesen.

Dieser Betrag ist als Ergebnis der seinerzeit vorgestellten Modellrechnung zu verstehen, nicht als allgemeingültige Entlastung sämtlicher Familien mit diesem Einkommen. Für eine belastbare Übertragung auf das Steuerrecht 2026 müssten insbesondere die angenommenen Sozialversicherungsbeiträge, das bisherige Splittingverfahren, die steuerliche Behandlung der Kinder und sämtliche abzugsfähigen Aufwendungen offengelegt und neu berechnet werden.

Die grundsätzliche Wirkung des Reformansatzes bleibt davon unberührt: Hohe und frei übertragbare Familienfreibeträge würden die steuerliche Leistungsfähigkeit stärker nach der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder bemessen und insbesondere Familien mit mehreren Kindern entlasten.

Zusätzlich sollen die Freibeträge automatisch an die Inflation angepasst werden. Dadurch ließe sich verhindern, dass rein nominale Einkommenssteigerungen ohne entsprechenden realen Wohlstandszuwachs zu einer steigenden steuerlichen Durchschnittsbelastung führen. [3]

Abschaffung der Gewerbesteuer und Stärkung der Gemeinden

Mit der Steuerreform25 soll die bisherige Gewerbesteuer vollständig entfallen. An ihre Stelle tritt eine Gemeindewirtschaftsteuer in Form eines Zuschlags auf Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Die Gemeinden sollen innerhalb einer gesetzlich bestimmten Bandbreite eigenständig über die Höhe dieses Zuschlags entscheiden können. Vorgesehen ist ein Zuschlag von regelmäßig bis zu 3 Prozentpunkten, sodass die gesamte Ertragsteuerbelastung grundsätzlich bei höchstens 25 Prozent liegt. [3]

Der kommunale Zuschlag würde nicht nur Unternehmensgewinne, sondern grundsätzlich auch alle Einkünfte natürlicher Personen erfassen. Auf diese Weise würde die kommunale Steuerbasis gegenüber einer ausschließlich auf Gewerbebetriebe ausgerichteten Besteuerung verbreitert.

Für Unternehmen mit wirtschaftlichen Tätigkeiten in mehreren Gemeinden soll das Steueraufkommen nach sachgerechten Zerlegungsregeln auf die betreffenden Kommunen verteilt werden. Die kommunalen Einnahmen sollen somit weiterhin an die wirtschaftliche Tätigkeit vor Ort anknüpfen.

Durch die Verwendung einer gemeinsamen steuerlichen Bemessungsgrundlage könnten parallele Berechnungen und zusätzliche Abgrenzungsverfahren weitgehend entfallen. Dies würde den Erhebungsaufwand reduzieren und die Rechtsformneutralität verbessern.

Gleichzeitig bliebe den Gemeinden ein eigenes steuerpolitisches Entscheidungsinstrument erhalten. Die Höhe des Zuschlags könnte bei Standortentscheidungen von Unternehmen und privaten Haushalten berücksichtigt werden.

Die kommunale Finanzautonomie setzt allerdings voraus, dass die neue Steuer zusammen mit den übrigen kommunalen Einnahmequellen eine verlässliche Finanzierung der kommunalen Aufgaben gewährleistet. Die fiskalischen Auswirkungen müssen deshalb im Rahmen der Gesetzgebung auch auf Gemeindeebene detailliert geprüft werden.

Vermeidung von Doppelbesteuerung und steuerlichen Fehlanreizen

Ein weiterer Bestandteil des Modells ist die bessere Gleichbehandlung verschiedener Unternehmensrechtsformen und Finanzierungswege.

Gewinne sollen möglichst unabhängig davon vergleichbar besteuert werden, ob sie von einem Einzelunternehmen, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft erwirtschaftet werden. Dadurch würden steuerliche Anreize zur Wahl bestimmter Rechtsformen vermindert.

Bei Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften soll eine vollständige steuerliche Anrechnung verhindern, dass derselbe Unternehmensgewinn auf Gesellschafts- und Anteilseignerebene mehrfach belastet wird. Das Reformkonzept sieht hierzu vor, die auf Ebene der Kapitalgesellschaft bereits entrichtete Ertragsteuer vollständig auf die bei der Besteuerung ausgeschütteter Gewinne anfallende Steuer anzurechnen.

Damit könnte die heute bestehende Belastungsdifferenz zwischen einbehaltenen und ausgeschütteten Gewinnen praktisch vollständig eliminiert werden. Damit wäre auch Finanzierungsneutralität gegeben.

Eine vollständig neutrale Besteuerung setzt allerdings voraus, dass neben den nominellen Steuersätzen auch die steuerliche Behandlung von Betriebsausgaben, Verlusten, Zinsen, Beteiligungserträgen und Gewinnausschüttungen konsistent geregelt wird. Die Reform muss deshalb sämtliche wesentlichen Elemente der steuerlichen Gewinnermittlung einbeziehen.

Ergänzend ist die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags vorgesehen. Der 2025 eingebrachte Bundestagsantrag forderte dies ursprünglich rückwirkend zum 1. Januar 2025. Bei einer künftigen gesetzlichen Umsetzung wäre der konkrete Anwendungszeitpunkt neu festzulegen. [3]

Weniger Ausnahmen, weniger Bürokratie, weniger Steuervermeidung

Die Vereinfachung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ist für das Reformkonzept ebenso wichtig wie die Senkung der Steuersätze.

Gemischt privat und beruflich veranlasste Aufwendungen sollen weitgehend nicht mehr abzugsfähig sein. Als Ausgleich sieht der parlamentarische Reformvorschlag für Arbeitnehmer einen pauschalen Erwerbsaufwendungsabzug von 2.000 Euro vor. Aufwendungen für Gesundheits- und Altersvorsorge sollen weiterhin steuerlich privilegiert werden. [3]

Die weitgehende Abschaffung von Steuersubventionen würde zudem die Möglichkeiten reduzieren, wirtschaftliche Entscheidungen allein wegen besonderer steuerlicher Vergünstigungen zu treffen. Staatliche Fördermaßnahmen sollen, soweit sie überhaupt erforderlich sind, grundsätzlich transparent, sachlich und zeitlich begrenzt sowie regelmäßig evaluiert werden.

Eine einfachere Besteuerung könnte den Aufwand für Finanzbeamte, Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Wirtschaftsprüfer und Unternehmen erheblich verringern. Dabei ist nicht die vollständige Entbehrlichkeit dieser Berufsgruppen zu erwarten, sondern eine Verlagerung ihrer Arbeitskapazitäten auf wirtschaftlich produktivere oder besonders prüfungsbedürftige Tätigkeiten.

Für die Finanzverwaltung ergäben sich dadurch zusätzliche Möglichkeiten, ihre Ressourcen auf die Bekämpfung komplexer Steuerhinterziehung, internationaler Steuerumgehung und organisierter Finanzkriminalität zu konzentrieren.

In der ursprünglichen Reformdiskussion wurde in diesem Zusammenhang auch auf etwa 140.000 offene Vorgänge bei der Financial Intelligence Unit verwiesen. Diese historische Größenordnung lässt sich ohne eindeutige zeitliche Abgrenzung und Definition der betreffenden Vorgänge nicht als aktueller Bestand bestätigen. Unabhängig davon besteht ein nachvollziehbares Interesse daran, qualifizierte Verwaltungsressourcen auf besonders komplexe Fälle der Steuer- und Finanzkriminalität auszurichten.

Niedrigere Steuersätze und eine breitere, transparentere Bemessungsgrundlage können außerdem die wirtschaftlichen Anreize zu aggressiver Steuerplanung und illegaler Steuerhinterziehung vermindern. Vollständig entfallen würden diese Anreize jedoch nicht. Auch ein vereinfachtes Steuersystem benötigt wirksame Kontrollen, eine verlässliche Rechtsdurchsetzung und internationale Zusammenarbeit.

Zur Verbesserung der Rechtssicherheit soll die Zahl der Änderungen des Ertragsteuerrechts grundsätzlich auf eine Änderung pro Jahr begrenzt werden. Ergänzend sieht das Konzept eine systematische Evaluation seiner wirtschaftlichen und fiskalischen Wirkungen in den ersten drei Jahren nach Einführung vor. [3]

Wirtschaftliche Wirkungen: Mehr Investitionen, Beschäftigung und Wachstum

Die angestrebten wirtschaftlichen Wirkungen beruhen auf mehreren miteinander verbundenen Mechanismen.

Erstens erhöht eine niedrigere Grenzbelastung den finanziellen Ertrag zusätzlicher Arbeit. Dadurch verbessern sich die Anreize zur Erwerbsaufnahme, zur Ausweitung der Arbeitszeit und zur Übernahme zusätzlicher Verantwortung.

Zweitens erhöht eine niedrigere Besteuerung von Unternehmensgewinnen unter sonst gleichen Bedingungen die Nachsteuerrendite privater Investitionen. Investitionsvorhaben, die bei einer hohen Steuerbelastung nicht rentabel erscheinen, können dadurch wirtschaftlich attraktiver werden.

Drittens vermindert die steuerliche Gleichbehandlung unterschiedlicher Rechtsformen und Finanzierungswege Entscheidungen, die überwiegend der Minimierung steuerlicher Belastungen dienen. Kapital und unternehmerische Ressourcen können dadurch stärker nach produktiven Gesichtspunkten eingesetzt werden.

Viertens verringert die Reduzierung steuerlicher Dokumentations- und Beratungspflichten den administrativen Aufwand. Besonders kleine und mittlere Unternehmen könnten hiervon profitieren.

Fünftens verbessert ein einfaches und berechenbares Steuersystem die Planbarkeit langfristiger Investitionen und kann die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands stärken.

Damit verbindet die Steuerreform25 Ziele, die sich gegenseitig ergänzen: Leistungsanreize, Investitionsförderung, Familienentlastung, Steuerneutralität, Bürokratieabbau und eine transparentere Besteuerung.

Die Auswirkungen auf Wachstum, Beschäftigung und Investitionen sind allerdings von zahlreichen weiteren Faktoren abhängig. Dazu gehören insbesondere die Entwicklung der Sozialabgaben, das Energiepreisniveau, die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte und die allgemeinen wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen.

Eine grundlegende Steuerreform kann daher wesentliche Wachstumshemmnisse beseitigen, ersetzt aber keine konsistente Wirtschafts-, Energie-, Arbeitsmarkt- und Ordnungspolitik.

Finanzierung: Eine grundlegende Reform verlangt Ausgabendisziplin

Eine weitreichende Senkung der Ertragsteuersätze bei gleichzeitiger Anhebung der Freibeträge stellt erhebliche Anforderungen an die Finanzierung öffentlicher Aufgaben.

Nach der Steuerschätzung vom Mai 2026 betrugen die gesamtstaatlichen Steuereinnahmen 2025 rund 989,8 Milliarden Euro. Davon entfielen 388,7 Milliarden Euro auf den Bund, 415,3 Milliarden Euro auf die Länder, 150,9 Milliarden Euro auf die Gemeinden und 34,9 Milliarden Euro auf die der Europäischen Union zugeordneten Einnahmen. [12]

Für das Jahr 2030 erwartet der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ bei unveränderter damaliger Rechtslage ein Gesamtsteueraufkommen von rund 1.138 Milliarden Euro. Davon sollen 433,9 Milliarden Euro auf den Bund, 476,7 Milliarden Euro auf die Länder, 175 Milliarden Euro auf die Gemeinden und 52,4 Milliarden Euro auf die EU entfallen. [12]

Diese Zahlen verdeutlichen das erhebliche Volumen der gegenwärtigen staatlichen Einnahmen. Gleichzeitig handelt es sich bei den Prognosen um eine Fortschreibung unter bestimmten gesamtwirtschaftlichen und rechtlichen Annahmen. Sie bilden nicht die Einnahmenentwicklung nach Einführung der Steuerreform25 ab.

Die tatsächlichen fiskalischen Auswirkungen einer solchen Reform hängen wesentlich von der Erweiterung der Bemessungsgrundlage, dem Wegfall steuerlicher Vergünstigungen, der Entlastung unterschiedlicher Einkommensgruppen und den wirtschaftlichen Verhaltensreaktionen ab.

Eine genaue Berechnung der Mindereinnahmen ist ohne ein detailliertes gesetzliches Regelwerk und eine umfassende Mikrosimulation nicht möglich. Bereits die Arbeitsgruppe um Paul Kirchhof hatte für ihren grundlegenden Reformansatz keine abschließende, allgemein anerkannte Aufkommensprognose vorgelegt.

Auch aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht wäre es unzulässig, jede Steuersenkung automatisch mit künftig höheren Steuereinnahmen gleichzusetzen. Zwar können niedrigere Steuersätze zu zusätzlicher Erwerbstätigkeit, höheren Investitionen und einer Ausweitung steuerpflichtiger Einkommen führen. Ob diese Effekte ausreichen, um die unmittelbaren Mindereinnahmen vollständig auszugleichen, ist jedoch eine empirische Frage.

Eine solide Reformstrategie muss deshalb sowohl mögliche dynamische Wachstumseffekte als auch die kurzfristigen Auswirkungen auf die Einnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden berücksichtigen.

Haushaltspolitische Prioritäten und staatliche Ausgaben

Die Finanzierung einer grundlegenden Steuerreform erfordert neben der Vereinfachung des Steuerrechts eine konsequente Überprüfung staatlicher Ausgaben.

Die ursprüngliche Reformdiskussion verwies hierfür insbesondere auf Ausgaben im Zusammenhang mit Migration und Klimapolitik. Für das Haushaltsjahr 2024 wurden dabei Größenordnungen von rund 70 Milliarden Euro für migrationsbezogene Aufwendungen und rund 50 Milliarden Euro für klimapolitische Programme angeführt.

Diese Beträge sind jedoch nicht mit unmittelbar verfügbaren Einsparpotenzialen gleichzusetzen. Eine Gesamtbetrachtung migrationsbezogener Ausgaben kann unterschiedliche staatliche Ebenen und Leistungen umfassen, während klimapolitische Ausgaben teilweise zweckgebundene Investitionsprogramme betreffen. Jede konkrete Gegenfinanzierung muss deshalb anhand einzelner Haushaltstitel, bestehender Verpflichtungen und rechtlicher Handlungsmöglichkeiten erfolgen.

Eine weitere in der Reformdiskussion herangezogene Untersuchung stammt von Bernd Raffelhüschen und seinen Mitautoren. Ihre im Jahr 2024 veröffentlichte Generationenbilanz zur fiskalischen Wirkung künftiger Migration vergleicht unterschiedliche langfristige Zuwanderungsszenarien. [13]

Im Referenzszenario wird eine jährliche Nettomigration von 293.000 Personen angenommen. Unter den gewählten Annahmen beträgt die langfristige fiskalische Nachhaltigkeitslücke 497,1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Im hypothetischen Szenario ohne künftige Migration ergibt sich dagegen eine Nachhaltigkeitslücke von 347,4 Prozent des BIP. Die Differenz beläuft sich auf 149,7 Prozentpunkte des BIP, was auf damaliger Berechnungsgrundlage einer Größenordnung von etwa 5,8 Billionen Euro entspricht. [13]

Die Untersuchung weist damit unter ihren Modellannahmen auf erhebliche fiskalische Risiken hin, die insbesondere mit der Qualifikationsstruktur, Erwerbsintegration und langfristigen Inanspruchnahme staatlicher Leistungen zusammenhängen.

Die Summe von 5,8 Billionen Euro stellt jedoch keine bereits entstandene Haushaltsausgabe dar. Es handelt sich um die modellierte Differenz langfristiger staatlicher Finanzierungslücken zwischen zwei hypothetischen Szenarien. Sie kann daher nicht unmittelbar als jährlicher oder einmalig verfügbarer Betrag zur Finanzierung von Steuersenkungen verwendet werden.

Rechnerisch entspräche diese Größenordnung bei einer zugrunde gelegten Bevölkerung von 84,47 Millionen Menschen rund 68.700 Euro je Einwohner. Eine tatsächlich fällige Pro-Kopf-Zahlungsverpflichtung lässt sich daraus allerdings nicht ableiten.

Die Studie selbst kommt außerdem zu dem Ergebnis, dass die fiskalischen Probleme Deutschlands nicht allein durch migrationspolitische Veränderungen gelöst werden können. Selbst das Szenario ohne künftige Zuwanderung weist eine erhebliche staatliche Nachhaltigkeitslücke auf. Notwendig sind deshalb umfassendere Reformen der staatlichen Ausgabenstrukturen, insbesondere im Bereich der langfristigen Sozialausgaben. [13]

Eine Steuerreform muss daher mit einer haushaltspolitischen Strategie verbunden werden, die nicht notwendige Ausgaben abbaut, die Effizienz staatlicher Leistungen erhöht und die Finanzierung staatlicher Kernaufgaben langfristig sicherstellt.

Politische Umsetzung und Reformperspektive

Die Steuerreform25 ist als umfassender Gegenentwurf zu einer Steuerpolitik konzipiert, die überwiegend mit punktuellen Entlastungen, befristeten Abschreibungsvorteilen und zusätzlichen Sonderregelungen arbeitet.

Die AfD-Bundestagsfraktion hat das Konzept 2024 und erneut 2025 parlamentarisch eingebracht. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages empfahl im September 2025 mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke die Ablehnung des erneuten Antrags. Die Vorlage wurde damit nicht Grundlage einer gesetzlichen Umsetzung. [14]

Die Reform bleibt jedoch als steuerpolitisches Programm für eine mögliche künftige Regierungsbeteiligung der AfD relevant.

Der parlamentarische Vorschlag sieht zunächst die grundlegende Neuordnung der Ertragsteuern vor. In einem weiteren Schritt sollen zusätzliche Elemente des Kirchhof-Modells aufgegriffen werden, darunter eine Reform der Verbrauchsteuern und der Umsatzsteuer. Perspektivisch umfasst das Konzept auch die Abschaffung der Grundsteuer sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer. [3]

Eine solche Reform verlangt eine systematische Neufassung des geltenden Steuerrechts und entsprechende Folgeänderungen. Darüber hinaus sind die Verteilungswirkungen zwischen den staatlichen Ebenen, die europarechtlichen Rahmenbedingungen sowie die fiskalischen Auswirkungen sorgfältig zu berücksichtigen.

Insbesondere für die Gemeinden muss gewährleistet bleiben, dass eine eigenständige und verlässliche Finanzierung der kommunalen Selbstverwaltung möglich ist.

Eine Reform dieses Umfangs kann nur dann dauerhaft erfolgreich sein, wenn sie rechtlich konsistent, finanziell tragfähig und für Bürger wie Unternehmen nachvollziehbar ausgestaltet wird.

Fazit: Mut zu einer grundlegenden Steuerreform

Das deutsche Steuerrecht ist durch hohe Belastungen von Arbeits- und Unternehmenseinkommen, erhebliche administrative Kosten und zahlreiche Sonderregelungen gekennzeichnet. Diese Struktur beeinträchtigt die Anreize zu Arbeit, Investitionen und unternehmerischer Initiative und verschlechtert die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands.

Einzelne Steuersenkungen oder neue Vergünstigungen beseitigen die grundlegenden Defizite nicht. Im Gegenteil: Zusätzliche Sonderregelungen können die Komplexität des Systems weiter erhöhen.

Die Steuerreform25 setzt deshalb auf eine systematische Neuordnung: die Vereinheitlichung von Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und die Ersetzung der Gewerbesteuer durch einen kommunalen Zuschlag, deutlich erhöhte Familienfreibeträge, die Abschaffung des Solidaritätszuschlags sowie eine weitgehende Vereinheitlichung der steuerlichen Bemessungsgrundlage.

Dadurch könnten die Leistungsanreize verbessert, Unternehmensinvestitionen erleichtert, Familien finanziell entlastet und Bürokratiekosten erheblich reduziert werden.

Die angestrebte Entlastung muss allerdings mit einer belastbaren fiskalischen Wirkungsrechnung und einer konsequenten Priorisierung staatlicher Ausgaben verbunden werden.

Die grundlegende Zielsetzung bleibt eindeutig: Ein freiheitlicher Steuerstaat sollte wirtschaftlichen Erfolg nicht durch unnötig hohe Abgaben und komplizierte Vorschriften erschweren, sondern ein transparentes, leistungsfreundliches und verlässliches Besteuerungssystem schaffen.

In der Tradition Paul Kirchhofs ist eine grundlegende Steuerreform deshalb nicht als steuerpolitisches Privileg wirtschaftlicher Eliten zu verstehen, sondern als Freiheitsprojekt für Arbeitnehmer, Familien, Mittelstand und unternehmerisch tätige Menschen.

Deutschland benötigt keine weitere Ansammlung steuerlicher Einzelkorrekturen, sondern den Mut zu einer grundlegenden Reform.

Quellen & Literatur

[1] Söllner F. (2025). Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und zum Antrag „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem schließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“. Deutscher Bundestag, Finanzausschuss, 20. Juni 2025. URL: https://www.bundestag.de/resource/blob/1094098/09-Soellner.pdf

[2] Deutscher Bundestag (2024). Programm für Deutschland – Ein neuer Weg für die Ertragsteuern – Grundlegende Steuerreform zur Entlastung von Familien, Mittelstand und Unternehmen. Antrag der Fraktion der AfD, Bundestagsdrucksache 20/13356. URL: https://dserver.bundestag.de/btd/20/133/2013356.pdf

[3] Deutscher Bundestag (2025). Programm für Deutschland – Ein neuer Weg für die Ertragsteuern – Grundlegende Steuerreform zur Entlastung von Familien, Mittelstand und Unternehmen. Antrag der Fraktion der AfD, Bundestagsdrucksache 21/589. URL: https://dserver.bundestag.de/btd/21/005/2100589.pdf

[4] OECD (2026). Taxing Wages 2026. OECD Publishing, Paris. URL: https://www.oecd.org/en/publications/taxing-wages-2026_3a5169ef-en/full-report/overview_d93131c3.html

[5] Bundesministerium der Finanzen (2026). Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2025. BMF-Monatsbericht, Juli 2026. URL: https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2026/07/Inhalte/Kapitel-2-Analysen/2-3-steuern-im-internationalen-vergleich-2025.html

[6] Bundesrepublik Deutschland (2026). Einkommensteuergesetz (EStG), § 32a – Einkommensteuertarif. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html

[7] Bund der Steuerzahler Deutschland (2024). Von 1 Euro bleiben nur 47,4 Cent. Presseinformation vom 9. Juli 2024. URL: https://steuerzahler.de/presse/detail/von-1-euro-bleiben-nur-474-cent/

[8] EY (2026). Ausländische Investitionen in Deutschland erneut rückläufig – niedrigster Stand seit 2009. EY Attractiveness Survey, Pressemitteilung vom 21. Mai 2026. URL: https://www.ey.com/de_de/newsroom/2026/05/ey-standort-deutschland-2026

[9] Beznoska M. (2023). Average Tax Rates for Rich and Poor – German Personal Income Tax from 1998 to 2019. FinanzArchiv: Public Finance Analysis, 79(4), S. 275–307. URL: https://doi.org/10.1628/fa-2023-0014

[10] Institut der deutschen Wirtschaft (o. J.). Bürokratie. Themendossier. URL: https://www.iwkoeln.de/themen/unternehmen-und-maerkte/buerokratie.html

[11] Deutsche Bundesbank (2026). Bürokratielasten im deutschen Unternehmenssektor: Ursachen und Wirkungen. Monatsbericht Juli 2026. URL: https://publikationen.bundesbank.de/content/1000552

[12] Bundesministerium der Finanzen (2026). Steuerschätzung Mai 2026: Getrübter gesamtwirtschaftlicher Ausblick dämpft Einnahmeerwartungen. BMF-Monatsbericht Juni 2026. URL: https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2026/06/Inhalte/Kapitel-2-Analysen/2-1-steuerschaetzung-mai-2026.html

[13] Raffelhüschen B., Seuffert S. & Wimmesberger F. (2024). Ehrbarer Staat? Fokus Migration – Zur fiskalischen Bilanz der Zuwanderung. Stiftung Marktwirtschaft, Argumente zu Marktwirtschaft und Politik, Nr. 173. URL: https://www.stiftung-marktwirtschaft.de/wp-content/uploads/2024/08/Argument_173_Ehrbarer_Staat_2024_WEB_neu.pdf

[14] Deutscher Bundestag (2025). Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Antrag „Programm für Deutschland – Ein neuer Weg für die Ertragsteuern“. Bundestagsdrucksache 21/1598. URL: https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101598.pdf

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